Alleinstehender in Wohngemeinschaft: Kürzung des EL-Lebensbedarfs wegen geteilter Kosten unzulässig (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 402 · ATF 142 V 402 · DTF 142 V 402
- Datum
- 20.06.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 402
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein invaliditätsrentenbezieher lebt in einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter und Schwester. Das kantonale Sozialversicherungsamt kürzte den anerkannten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um ein Viertel, da er durch das Zusammenleben Lebenshaltungskosten einspare. Die Vorinstanz bestätigte diese Praxis unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot und eine analoge Anwendung der Ehepaar-Beträge. Der Versicherte forderte vor Bundesgericht die Anrechnung des vollen Betrages für Alleinstehende.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Es stellt fest, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG für alleinstehende Personen einen pauschalen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf vorsieht, ohne nach dem Wohnstatus (alleinlebend vs. Wohngemeinschaft) zu differenzieren. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Materialien des Gesetzes rechtfertigen eine Unterscheidung zwischen Alleinstehenden mit eigenem Haushalt und solchen in einer Wohngemeinschaft. Eine echte Gesetzeslücke liegt nicht vor, da der Gesetzgeber die Frage bewusst nicht anders geregelt hat; schematische Lösungen sind im Sozialversicherungsrecht zulässig, auch wenn sie individuelle Kostenvorteile nicht berücksichtigen. Die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit) vermag das klare gesetzliche Ergebnis nicht zu korrigieren. Daher ist dem Beschwerdeführer der volle Jahresbetrag von Fr. 19'290.- anzurechnen, und die Kürzung um Fr. 4'822.- war bundesrechtswidrig.
Regeste
Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Alleinstehender. Lebt eine alleinstehende Person in einer Wohngemeinschaft, besteht weder auf dem Wege der Gesetzesauslegung noch der Lückenfüllung die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit der Begründung zu reduzieren, die Lebenshaltungskosten des EL-Bezügers seien tiefer als bei alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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