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Justizze. Art. 35a BVG

Bundesgericht

Vorsorgeeinrichtung fordert irrtümliche Freizügigkeitsleistung von neuer Pensionskasse zurück: Anspruch verjährt nach fünf Jahren (Art. 35a Abs. 2 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 358 · ATF 142 V 358 · DTF 142 V 358
Datum
11.07.2016
Geschäftsnummer
9C_833/2015
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 35a BVG

Zusammenfassung

Eine Vorsorgeeinrichtung hatte einem Versicherten im Jahr 2005 irrtümlich eine Freizügigkeitsleistung gutgeschrieben und diese 2008 an eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Erst 2014 stellte sie den Fehler fest und verlangte die Rücküberweisung. Die beklagte Pensionskasse lehnte dies ab, weil der Versicherte nicht zugestimmt habe. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Klage ab, weil die beklagte Einrichtung nicht passivlegitimiert sei. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde zum Bundesgericht mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Rückzahlung zu verlangen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die beklagte Pensionskasse als Empfängerin der irrtümlichen Freizügigkeitsleistung grundsätzlich passivlegitimiert ist, da sie nicht bloß als Inkassostelle, sondern als Verwalterin des Guthabens für Rechnung des Versicherten handelt. Damit ist die Vorinstanz in ihrer Annahme, der Anspruch richte sich allein gegen den Versicherten, fehlerhaft.

Der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin richtet sich jedoch nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG nach Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung, hier der Überweisung vom 29. Februar 2008, endgültig. Da die Beschwerdeführerin erst im November 2014 um Rückerstattung ersuchte und keine Verjährungsunterbrechung vorliegt, ist der Anspruch verjährt.

Die Entscheidung beruht auf Art. 35a BVG, insbesondere dessen Abs. 1 zur Rückerstattungspflicht und Abs. 2 zur Verjährung. Für die Passivlegitimation wird Art. 35a Abs. 1 BVG herangezogen, für die Verjährung Art. 35a Abs. 2 BVG.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; der beklagten Pensionskasse steht keine Parteientschädigung zu gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG.

Die Entscheidung klärt erstmals, dass Art. 35a BVG analog auf irrtümliche Freizügigkeitsleistungen anwendbar ist, und bestätigt die Passivlegitimation der empfangenden Vorsorgeeinrichtung – doch bleibt der Anspruch wegen Verjährung erfolglos.

Regeste

Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung, die auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich eine Gutschrift vornimmt und sie im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überweist, kann die unrechtmässig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung des Art. 35a BVG zurückfordern (E. 6.3). Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4). Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2). Regeste Art. 35a al. 1 LPP; restitution d'un montant crédité par erreur sur le compte d'un assuré après son transfert dans le cadre de la prestation de sortie. L'institution de prévoyance, qui a crédité par erreur un montant sur le compte d'un assuré et l'a transféré à une nouvelle institution de prévoyance dans le cadre de la prestation de sortie, peut réclamer le transfert effectué illégalement en application par analogie de l'art. 35a LPP (consid. 6.3). L'institution de prévoyance tenue à restitution est celle auprès de laquelle se trouve l'avoir crédité (consid. 6.4). Le délai absolu de prescription de cinq ans commence à courir au moment où l'institution de prévoyance, qui a crédité le montant de manière erronée, transfère la prestation de sortie (qui contient ce montant) à la nouvelle institution (consid. 7.2). Regesto Art. 35a cpv. 1 LPP; restituzione di un importo accreditato per errore sul conto di un assicurato dopo il suo trasferimento nell'ambito della prestazione di uscita. L'istituto di previdenza, che ha accreditato per errore un importo sul conto di un assicurato e l'ha trasferito a un nuovo istituto di previdenza nell'ambito della prestazione di uscita, può chiedere la restituzione del trasferimento effettuato indebitamente per analogia all'art. 35a LPP (consid. 6.3). L'istituto di previdenza tenuto alla restituzione è quello in cui si trova l'avere accreditato (consid. 6.4). Il termine assoluto di prescrizione di cinque anni comincia a decorrere nel momento in cui l'istituto di previdenza, che ha eseguito il bonifico errato, trasferisce la prestazione di uscita (comprensiva di tale bonifico) al nuovo istituto di previdenza (consid. 7.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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