Gesetzesartikel
Art. 73 VRAB – Verjährung
1 Entscheid, in dem Art. 73 VRAB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.