Gesetzesartikel
Art. 64a StGB – Aufhebung und Entlassung
1 Entscheid, in dem Art. 64a StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.