Gesetzesartikel
Art. 227 StPO – Haftverlängerungsgesuch
3 Entscheide, in denen Art. 227 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Nachverfahren zur nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB erfolgreich: Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Massnahmeanordnung, da neue Tatsachen nur Massnahmebedürftigkeit betreffen (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter in Untersuchungshaft: Sicherheitshaft darf nur für 3 Monate befristet werden, da kein Ausnahmefall vorliegt und Frist ab Eingang der Anklage läuft (Art. 229 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO)
- Tunesischer Beschuldigter: Haftaufrechterhaltung trotz Antrag auf Ersatzmassnahmen wegen erheblicher Fluchtgefahr (Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.