Beschwerde gegen Nicht-Eintreten des Handelsgerichts Zürich: Zuständigkeit bejaht, da alle Parteien im Handelsregister eingetragen und Streitgegenstand geschäftliche Tätigkeit einer Partei betrifft (Art. 6 Abs. 2 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 96 · ATF 142 III 96 · DTF 142 III 96
- Datum
- 26.01.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_405/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhob Klage beim Bezirksgericht Zürich, das sich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf einliess. Die Klägerin reichte dieselbe Klage beim Handelsgericht Zürich ein, das ebenfalls nicht eintrat, weil es die Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht als erfüllt ansah. Die Klägerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, die Zuständigkeit des Handelsgerichts festzustellen und die Kostenentscheidung aufzuheben. Es war streitig, ob die Klage als handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO einzustufen ist, obwohl die Beschwerdegegner den Kaufvertrag als Privatgeschäft getätigt hatten, obwohl sie aber im Handelsregister als Inhaber von Einzelunternehmen eingetragen waren.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Handelsgerichts Zürich auf und erklärte dieses für zuständig. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind: Erstens betraf der Streitgegenstand die geschäftliche Tätigkeit der E.________ AG in Liquidation, deren Prozessstandschaft die Beschwerdeführerin erlangt hatte; zweitens waren alle Parteien – sowohl die Beschwerdeführerin als auch die beiden Beschwerdegegner als Inhaber von Einzelunternehmen – im Handelsregister eingetragen; drittens stand die Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht offen. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO nur einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit „mindestens einer Partei“ verlangt und nicht eine gegenseitige geschäftliche Tätigkeit. Der Umstand, dass die Beschwerdegegner den Kaufvertrag als Privatgeschäft getätigt hatten, schloss die Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht aus, da die Rechtseinheit Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen war und die geschäftliche Tätigkeit der E.________ AG im Kern den Streit prägte. Die Vorinstanz hatte fälschlich verlangt, dass der Streitgegenstand sich auf das Einzelunternehmen beziehen müsse. Das Bundesgericht stützte seine Auslegung auf die systematische Stellung von Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. c ZPO sowie auf die Rechtsprechung (BGE 138 III 694) und die Kommentarliteratur. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegte, verpflichtete das Bundesgericht den Kanton Zürich zur Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG. Gerichtskosten wurden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass der Handelsregistereintrag einer natürlichen Person als Inhaber eines Einzelunternehmens genügt, um Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen, unabhängig davon, ob das konkrete Geschäft privat oder geschäftlich war.
Regeste
Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem privaten Geschäft einer Partei, die als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist, sofern die Geschäftstätigkeit der anderen Partei betroffen ist (E. 3 und 3.3). Regeste Art. 6 al. 2 let. a et c CPC; compétence du tribunal de commerce à raison de la matière. Compétence du tribunal de commerce dans l'affaire privée d'une partie qui est inscrite au registre du commerce en qualité de titulaire d'une entreprise individuelle, dans la mesure où l'activité commerciale de l'autre partie est en cause (consid. 3 et 3.3). Regesto Art. 6 cpv. 2 lett. a e c CPC; competenza per materia del tribunale commerciale. Competenza del tribunale commerciale in un affare privato di una parte, che è inscritta a registro di commercio quale titolare di un'impresa individuale, nella misura in cui è toccata l'attività commerciale dell'altra parte (consid. 3 e 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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