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Justizze. Art. 62 ZPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer erhebt Verrechnungseinrede im Zivilverfahren, obwohl identische Forderung bereits adhäsionsweise im Strafverfahren rechtshängig ist: Rechtshängigkeit schließt Verrechnungseinrede nicht aus (Art. 62 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 626 · ATF 142 III 626 · DTF 142 III 626
Datum
12.09.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 III 626
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 120 OR Art. 119 StPO Art. 122 StPO Art. 62 ZPO

Zusammenfassung

Im Zivilverfahren erhob der Beschwerdeführer als beklagte Partei eine Verrechnungseinrede für den Fall, dass das Gericht eine Entschädigungsforderung des Klägers zulassen würde. Die Vorinstanz trat nicht auf diese Einrede ein, weil die zugrundeliegende Forderung bereits im Strafverfahren adhäsionsweise rechtshängig geworden war. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe das Institut der Verrechnung verkannt und Art. 120 OR verletzt. Streitig war, ob die Rechtshängigkeit einer Forderung in einem Verfahren die Geltendmachung derselben Forderung durch Verrechnungseinrede in einem anderen Verfahren ausschließt.

Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuerlichen Beurteilung zurück. Es stellte klar, dass die Rechtshängigkeit eines Anspruchs in einem Verfahren die Geltendmachung desselben Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Verfahren nicht ausschließt. Dies folgt daraus, dass die Verrechnungseinrede selbst nicht von der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO erfasst wird. Die Vorinstanz hatte daher zu Unrecht auf die Verrechnungseinrede nicht eingetreten, was eine Verletzung von Art. 120 OR darstellte. Die Forderung war zuvor adhäsionsweise im Strafverfahren rechtshängig geworden gemäß Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 3 StPO. Da die Vorinstanz die Verrechnungseinrede nicht geprüft hatte, fehlten dem Bundesgericht die tatsächlichen Grundlagen für eine reformatorische Entscheidung, weshalb die Sache gemäß Art. 107 Abs. 2 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen war. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die Koordinationsmöglichkeiten nach Art. 125 lit. c ZPO (Verfahrensvereinigung), Art. 126 ZPO (Sistierung) oder Art. 127 Abs. 1 ZPO (Prozessüberweisung) zu prüfen und auch zu berücksichtigen, ob die Verrechnungseinrede möglicherweise missbräuchlich zur Verschleppung erhoben wurde.

Regeste

Verrechnungserklärung im Prozess. Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs steht der Geltendmachung des gleichen Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Verfahren nicht entgegen (E. 8.4). Regeste Déclaration de compensation dans le procès. Une partie peut faire valoir une créance par l'exception de compensation même si ladite créance fait l'objet d'une action dans un autre procès (consid. 8.4). Regesto Dichiarazione di compensazione nel processo. Anche se un credito è già oggetto di un'altra procedura, una parte può farlo valere in un processo invocando l'eccezione di compensazione (consid. 8.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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