Mutter will mit gemeinsam betreuter Tochter nach Spanien ziehen: Zustimmung des Vaters fehlt, Verlegung des Aufenthaltsortes ins Ausland abgelehnt (Art. 301a ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 498 · ATF 142 III 498 · DTF 142 III 498
- Datum
- 07.07.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 498
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Mutter beantragte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern die Zustimmung zum Wegzug mit ihrer gemeinsamen Tochter nach Spanien. Der Vater lehnte eine Ausreise ab. Die KESB wies das Gesuch ab; das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Die Mutter erhob beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Genehmigung des Wegzugs, eventuell unter Auflagen oder alternativ die Aufhebung und Rückweisung des Entscheids.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass beide Eltern ihre Tochter seit dem Kindergarteneintritt im August 2014 je zur Hälfte betreuen und beide erziehungsgeeignet sind. Die Tochter war zum Zeitpunkt der Anhörung rund sechs Jahre alt und sprach sich für einen Verbleib in der Schweiz aus, ohne ein umfassendes Verständnis davon zu haben, was ein Umzug nach Spanien konkret bedeuten würde; ihre Äusserungen spiegelten verständliche Angst vor einem Wechsel in ein fremdes Land und eine Schule in einer unbekannten Sprache wider. Die Mutter zog in ein für sie fremdes Land, sprach die Sprache nicht, hatte dort keine Wurzeln und besass als einzigen Bezugspunkt ihre Partnerin; zudem war die Partnerschaft nicht registriert, sodass bei deren Auflösung eine Rückkehr in die Schweiz wahrscheinlich wäre – mit einem für das Kind nicht wünschenswerten Hin-und-Her. Ein abrupter Wechsel an einen nicht vertrauten Ort und die Einschulung in einer unvertrauten Sprache seien nicht im Interesse des Kindes. Die Überlegungen zum Kindeswohl sprächen überwiegend für einen Verbleib am bisherigen Ort. Art. 301a ZGB kenne keine Zustimmung unter Auflagen, und die Vorinstanz habe den gesetzlichen Anforderungen dieser Norm standgehalten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die entscheidenden Normen waren Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB, Art. 301a ZGB sowie Art. 301a al. 2 let. a CC, da diese die materiellen Voraussetzungen für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bei fehlender Zustimmung eines Elternteils regeln und vom Bundesgericht zur Beurteilung des Kindeswohls herangezogen wurden.
Die Kosten des Verfahrens blieben unerwähnt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei hälftiger Betreuung die Stabilität der Verhältnisse im Sinne des Kindeswohls besonders gewichtet wird und dass ein Umzug in ein für das Elternteil fremdes Land ohne familiäre Verankerung und ohne rechtliche Absicherung der Partnerschaft dem Kindeswohl widerspricht.
Regeste
Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB; Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bei fehlender Zustimmung eines Elternteils; Entscheid der KESB bzw. des Gerichts. Zu den entscheidrelevanten Kriterien (E. 4.4); Anwendung auf den konkreten Fall, in dem beide Eltern ihr Kind je zur Hälfte betreuen (E. 4.5 und 4.6). Regeste Art. 301a al. 2 let. a CC; déplacement du lieu de résidence de l'enfant à l'étranger en l'absence d'accord de l'autre parent; décision de l'autorité de protection de l'enfant ou du juge. Critères déterminants (consid. 4.4); application au cas d'espèce où les parents se partagent la prise en charge de l'enfant par moitié (consid. 4.5 et 4.6). Regesto Art. 301a cpv. 2 lett. a CC; trasferimento del luogo di dimora del figlio all'estero in mancanza del consenso di un genitore; decisione dell'autorità di protezione dei minori o del giudice. Criteri rilevanti per la decisione (consid. 4.4); applicazione al caso concreto, nel quale i genitori si ripartiscono a metà la cura del figlio (consid. 4.5 e 4.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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