Streitverkündungsbeklagte als Nebenintervenientin legt Beschwerde ein: Beschwerderecht gegeben, wenn Hauptpartei nicht widerspricht oder konkludent verzichtet (Art. 76 Abs. 1 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 271 · ATF 142 III 271 · DTF 142 III 271
- Datum
- 11.04.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 271
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Gebäudeversicherung wurde von der Bestellerin im Rahmen einer Streitverkündungsklage in einen Haftpflichtprozess zwischen Bestellerin und Unternehmerin einbezogen und nahm als Nebenintervenientin am Hauptprozess teil. Nachdem das Kantonsgericht Graubünden die Klage der Bestellerin abwies, erhob die Gebäudeversicherung Beschwerde ans Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Streitverkündungsbeklagte als Nebenintervenientin beschwerdeberechtigt ist, obwohl die Hauptpartei (Bestellerin) selbst keine Beschwerde eingelegt hatte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Streitverkündungsbeklagte als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilgenommen hatte und damit die Teilnahmevoraussetzung nach Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG erfüllte. Da sie zudem durch das Urteil besonders berührt und mit ihren Anträgen unterlegen war, bestand auch das schutzwürdige Interesse nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde hing ferner davon ab, ob die Hauptpartei (Bestellerin) sich der Beschwerde widersetzte oder konkludent auf ein Rechtsmittel verzichtete; dies war nicht der Fall, da keine Umstände dafür sprachen, dass die Bestellerin sich der Beschwerde der Nebenintervenientin widersetzte oder konkludent auf die Einlegung einer Beschwerde verzichtete. Damit war die Beschwerde nach Art. 76 Abs. 1 ZPO zulässig und die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Haftung der Unternehmerin nicht gegeben waren – insbesondere fehlte es an einem nachweisbaren Verschulden im Sinne von Art. 97 OR, da der offene Rohrausgang nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden konnte und die Unternehmerin keinen unmittelbaren Einfluss auf die Schadensentstehung am Wochenende hatte. Die Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 76 ZPO und klärt, dass das bloße Nichtergreifen eines Rechtsmittels durch die Hauptpartei noch keinen konkludenten Verzicht darstellt.
Regeste
Art. 81 f. ZPO; Art. 76 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 76 Abs. 1 BGG; Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht. Die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), sofern die Hauptpartei sich nicht widersetzt oder (ausdrücklich oder konkludent) den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (E. 1). Regeste Art. 81 s. CPC; art. 76 al. 1 et 2 CPC; art. 76 al. 1 LTF; appel en cause; intervention accessoire; qualité pour recourir au Tribunal fédéral. L'appelée en cause qui prend part au procès principal à titre d'intervenante accessoire a qualité pour recourir au Tribunal fédéral (art. 76 al. 1 LTF) pour autant que la partie principale ne s'y oppose pas et ne déclare pas (expressément ou par actes concluants) renoncer à l'exercice d'un recours (consid. 1). Regesto Art. 81 seg. CPC; art. 76 cpv. 1 e 2 CPC; art. 76 cpv. 1 LTF; azione di chiamata in causa; intervento adesivo; qualità per ricorrere al Tribunale federale. La terza chiamata in causa, che partecipa al processo principale in qualità di interveniente adesiva, è legittimata a ricorrere al Tribunale federale (art. 76 cpv. 1 LTF), nella misura in cui la parte principale non si oppone o dichiara (in modo esplicito o concludente) la rinuncia a interporre un rimedio di diritto (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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