Gesetzesartikel
Art. 76 ZPO – Rechte der intervenierenden Person
2 Entscheide, in denen Art. 76 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär als Nebenintervenient bei Organisationsmängelverfahren: Streitgenössische Nebenintervention zulässig, da Urteil direkte Wirkungen gegenüber allen Aktionären entfaltet (Art. 731b OR)
- Streitverkündungsbeklagte als Nebenintervenientin legt Beschwerde ein: Beschwerderecht gegeben, wenn Hauptpartei nicht widerspricht oder konkludent verzichtet (Art. 76 Abs. 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.