Aktionär mit 10% Kapital verlangt Generalversammlung: Traktandierungsrecht trotz tiefem Aktienkapital anerkannt (Art. 699 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 16 · ATF 142 III 16 · DTF 142 III 16
- Datum
- 27.11.2015
- Geschäftsnummer
- 4A_296/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 103 BGG Art. 29 BV Art. 696 OR Art. 698 OR Art. 699 OR Art. 958 OR Art. 2 ZGB Art. 8 ZGB Art. 59 ZPO
Zusammenfassung
Ein Aktionär einer Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von lediglich 100'000 Franken, der 50 % der Anteile hält, verlangte gerichtlich die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung sowie die Traktandierung verschiedener Punkte, darunter die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Verwaltungsrats. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen und argumentierte, dass ein Traktandierungsrecht gemäss dem Wortlaut des Gesetzes nur Aktionären mit Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken zustehe. Zudem bestritt sie das Rechtsschutzinteresse des Aktionärs, da die angestrebten Beschlüsse aufgrund fehlender revidierter Unterlagen nichtig wären, und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Aktiengesellschaft ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts, welches die richterliche Einberufung der Generalversammlung angeordnet hatte.
Entscheidend war die Auslegung von Art. 699 Abs. 3 Satz 2 OR. Das Gericht folgte der herrschenden Lehre und stellte fest, dass die Formulierung "Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken" auf einem Gesetzgeberfehler beruht. Ein Traktandierungsrecht steht daher auch jenen Aktionären zu, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten (hier 50 %), selbst wenn der absolute Nennwert weit unter einer Million liegt. Andernfalls wäre in über 90 % aller Schweizer Aktiengesellschaften ein solches Recht ausgeschlossen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.
Weiter prüfte das Gericht die Rüge, die Vorinstanz habe die Gültigkeit der anbegehrten Beschlüsse (Nichtigkeit wegen fehlendem Revisionsbericht) nicht berücksichtigt. Es hielt fest, dass das Einberufungsverfahren nach Art. 699 Abs. 4 OR rein formeller Natur ist. Der Richter prüft nur die Aktionärsstellung, die Einhaltung der Formvorschriften und ob der Verwaltungsrat nicht innert angemessener Frist reagiert hat. Materielle Fragen wie die Gültigkeit künftiger Beschlüsse oder die Kompetenzverteilung sind erst in einem allfälligen Anfechtungsprozess relevant. Da kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vorlag – die Traktanden fielen in die unübertragbare Kompetenz der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 OR) –, war das Gesuch gutzuheissen.
Zur Frage der "angemessenen Frist": Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Revisionsbericht sei noch nicht erstellt gewesen. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass die gesetzliche Frist zur Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung (sechs Monate nach Geschäftsjahresende, vgl. Art. 696 Abs. 1 OR, Art. 958 Abs. 3 OR) bereits abgelaufen war, als der Aktionär sein Begehren stellte. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die Verzögerung nicht zulasten des Aktionärs geht.
Schliesslich verwarf das Gericht die Rügen bezüglich Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und Beweislast (Art. 8 ZGB) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Da die materielle Gültigkeit nicht zu prüfen war, musste sich die Vorinstanz nicht mit Einwänden gegen die Beschlussinhalte auseinandersetzen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; die Kosten und Entschädigungen wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Regeste
a Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR. Entgegen dem Wortlaut von Art. 699 Abs. 3 OR steht das Traktandierungsrecht nicht nur Aktionären zu, die über Aktien im Nennwert von 1 Mio. Fr. verfügen, sondern auch solchen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten (E. 2). Regeste b Prüfung des Einberufungs- und Traktandierungsgesuchs; Art. 699 Abs. 4 OR. Der gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR angerufene Richter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsgesuch lediglich einer formellen Prüfung (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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