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Justizze. Art. 706 OR

Bundesgericht

Minderheitsaktionärin klagt gegen Statutenänderung mit Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten bei Wahlen: Regelung verstösst gegen Gebot schonender Rechtsausübung (Art. 706 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 120 · ATF 143 III 120 · DTF 143 III 120
Datum
28.02.2017
Geschäftsnummer
4A_579/2016
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 693 OR Art. 698 OR Art. 704 OR Art. 706 OR Art. 712 OR

Zusammenfassung

Eine Aktionärin der Hotel A.________ AG klagte gegen zwei Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 9. September 2015: die Änderung von Art. 12 Abs. 1 der Statuten, welche den Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten bei Stimmengleichheit einführt, und die Wiederwahl der H.________ AG als Revisionsstelle. Die Beklagte, die Hotelgesellschaft, bestritt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin und vertrat, der Stichentscheid sei zulässig und die Statutenänderung rechtmässig. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hob beide Beschlüsse auf. Die Hotelgesellschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Hotel A.________ AG ab und bestätigte die Aufhebung der beiden Generalversammlungsbeschlüsse.

Die Beschwerdegegnerin war als Aktionärin legitimiert, die Beschlüsse anzufechten, da sie ihnen nicht zugestimmt hatte und ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, ihre Mitwirkungsrechte als Minderheitsaktionärin nicht unsachlich einzuschränken. Der Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten bei der Wahl der Revisionsstelle verstösst gegen Art. 693 Abs. 3 OR, weil für diese Wahl zwingend die Kapitalmehrheit massgebend ist und nicht die Stimmenmehrheit – ein vom Verwaltungsrat gewählter Präsident darf daher nicht über die Wahl entscheiden. Die Statutenänderung, welche den Stichentscheid einführt, verstösst ferner gegen Art. 706 OR, weil sie das Gebot schonender Rechtsausübung verletzt: Es fehlen sachliche Gründe für den Ersatz des seit Jahrzehnten geltenden Losentscheids, der ebenfalls die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherstellt, und die Änderung dient offensichtlich nur dazu, die Opposition der Klägerin gegen die Wiederwahl der Revisionsstelle zu brechen. Der Verwaltungsratspräsident ist zudem kein Aktionär, was die Ungültigkeit des Stichentscheids zusätzlich unterstreicht. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie muss der Beschwerdegegnerin zudem Fr. 5'000.-- Parteikosten ersetzen.

Die Entscheidung klärt, dass der Stichentscheid bei Wahlen, für die das Obligationenrecht die kapitalmässige Stimmkraft vorschreibt, grundsätzlich unzulässig ist, und präzisiert das Gebot schonender Rechtsausübung im Aktienrecht: Eine statutarische Regelung, die Minderheitsrechte einschränkt, bedarf stets einer sachlich nachvollziehbaren Begründung und muss verhältnismässig sein.

Regeste

a Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR; Wahl der Revisionsstelle; Stimmrechtsaktien; Stichentscheid. Mit Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR ist nicht vereinbar, dem Verwaltungsratspräsidenten für die Wahl der Revisionsstelle den Stichentscheid einzuräumen (E. 3). Regeste b Art. 706 Abs. 2 OR; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Gebot schonender Rechtsausübung. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Verstoss gegen das Gebot schonender Rechtsausübung (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.