IV-Rente bei somatoformer Schmerzstörung: Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung, neue Indikatoren, Rückweisung zur Begutachtung (Art. 4 Abs. 1 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 281 · ATF 141 V 281 · DTF 141 V 281
- Datum
- 03.06.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 281
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1958 geborene Küchengehilfin mit sechs erwachsenen Kindern meldete sich 2012 bei der Invalidenversicherung an, da sie unter anderem an chronischen Schmerzen, Schlafstörungen und Erschöpfung litt. Die IV-Stelle verweigerte eine Rente, da keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte eine ganze Invalidenrente oder alternativ die Einholung eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es ändert seine Rechtsprechung grundlegend: Die bisherige Vermutung, wonach psychosomatische Leiden wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien, wird aufgegeben. An ihre Stelle tritt ein strukturierter, normativer Prüfungsraster, der auf ergebnisoffenen Standardindikatoren basiert. Diese Indikatoren erfassen sowohl den funktionellen Schweregrad der Gesundheitsschädigung als auch deren Konsistenz, wobei nun auch persönliche Ressourcen stärker berücksichtigt werden müssen. Der Begriff des primären Krankheitsgewinns und die herausragende Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität entfallen.
Im konkreten Fall hält das Bundesgericht fest, dass die bisherigen medizinischen Grundlagen nicht ausreichen, um den Anspruch abschliessend zu beurteilen. Die Vorinstanz hatte die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode als reine Begleiterscheinung gewertet, ohne die erhebliche Reduktion der Belastbarkeit und die andauernde Kraftlosigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend in die Schweregradbeurteilung einzubeziehen. Zudem bestünden Diskrepanzen zwischen dem Administrativgutachten und den Berichten der behandelnden Ärzte, die nicht aufgelöst wurden. Da die Abklärung nach den neuen Indikatoren unvollständig ist, muss ein neues psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werden. Eine rheumatologische Begutachtung ist nicht erforderlich, da die Fibromyalgie-Symptomatik psychiatrisch klassifizierbar ist.
Die Kostenfolge richtet sich nach dem Obsiegen im Sinne der Rückweisung.
Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG); psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität. Feststellung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung: Bedeutung der diagnostischen Voraussetzungen, auch für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen (E. 2.1). Tragweite der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 (E. 2.2). Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit (E. 3-5): Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt (E. 3.6). Unveränderte Geltung der Grundsätze betreffend die Zumutbarkeit; Betonung der Konzepte der indirekten Beweisführung sowie der objektivierten Betrachtungsweise bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (E. 3.7). Anpassung des Beurteilungsrasters, Rechtsnatur und Systematik des Indikatorenkatalogs; Erweiterung der Indikatoren im Hinblick auf die Erfassung von Ressourcen (E. 4.1). Anwendungsgebiet (E. 4.2). Auf den funktionellen Schweregrad bezogene Indikatoren (Änderung der Rechtsprechung betreffend die Elemente primärer Krankheitsgewinn und Komorbidität; E. 4.3). Auf die Konsistenz der funktionellen Beeinträchtigungen bezogene Indikatoren (E. 4.4). Zuständigkeiten von Recht und Medizin: rechtliches Anforderungsprofil auf medizinischer Grundlage; erforderliche Umsetzung in medizinische Leitlinien (E. 5.1). Zusammenwirken bei der konkreten Invaliditätsbemessung (E. 5.2). Zusammenfassung (E. 6). Kognition des Bundesgerichts (E. 7). Intertemporalrechtliches (E. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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