Privatklägerin erhebt Einsprache gegen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten: Legitimation zur Anfechtung der rechtlichen Qualifikation bejaht (Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 382 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 231 · ATF 141 IV 231 · DTF 141 IV 231
- Datum
- 30.06.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 231
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Geschädigte stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und konstituierte sich als Strafklägerin. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten per Strafbefehl zu einer Busse. Die Geschädigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, insbesondere weil sie eine strengere rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung statt Tätlichkeiten verlangte. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten erneut wegen Tätlichkeiten. Das Obergericht hob dieses Urteil auf und trat auf die Einsprache nicht ein, da die Privatklägerschaft nach seiner Ansicht keine Legitimation zur Einsprache gegen einen Strafbefehl habe. Dagegen erhob die Geschädigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass die Privatklägerschaft als "weitere Betroffene" im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert ist, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse besteht auch dann, wenn die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche geltend macht, sondern lediglich eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat (hier Tätlichkeiten statt Körperverletzung) beanstandet.
Das Gericht argumentiert, dass die parlamentarische Begründung für die Streichung des generellen Einspracherechts der Privatklägerschaft (Effizienzgewinn, keine Zivilforderungen im Strafbefehl) zu kurz greift. Systematisch muss die Legitimation analog zur Berufungslegitimation (Art. 382 Abs. 1 StPO) beurteilt werden. Da die Privatklägerschaft im ordentlichen Verfahren eine Berufung gegen die rechtliche Qualifikation einlegen kann, darf ihr dieses Recht im Strafbefehlsverfahren nicht abgesprochen werden, um eine Benachteiligung gegenüber Geschädigten in ordentlichen Verfahren zu vermeiden. Ein Schaden im zivilrechtlichen Sinne ist für die Feststellung des rechtlich geschützten Interesses nicht erforderlich; es genügt, dass die Person durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Einsprache inhaltlich entscheidet.
Regeste
Art. 354 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (E. 2.3-2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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