Aberkennungsklage beim Handelsgericht Zürich nach unzuständiger Vorinstanz: Rückdatierung der Rechtshängigkeit nur bei exakt identischer Neueinreichung, nicht bei inhaltlich veränderter Klageschrift, Beschwerde abgewiesen (Art. 63 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 481 · ATF 141 III 481 · DTF 141 III 481
- Datum
- 14.10.2015
- Geschäftsnummer
- 4A_205/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Klägerin erhob beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage gegen eine Gegenpartei. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, da sie diese als verspätet einstufte. Die Klägerin hatte ihre Forderung zunächst bei einem anderen Gericht eingereicht, das sich für unzuständig erklärt hatte. Bei der Neuanbringung beim zuständigen Handelsgericht reichte sie jedoch eine inhaltlich veränderte und ergänzte Klageschrift ein. Das Handelsgericht verweigerte die Rückdatierung der Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 ZPO, weil die neue Eingabe nicht mit der ursprünglichen identisch war. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Rechtsprechung, dass Art. 63 ZPO eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nur dann erlaubt, wenn der Kläger exakt dieselbe Eingabe (Rechtsschrift) beim zuständigen Gericht neu einreicht, die er zuvor bei einem unzuständigen Gericht hinterlegt hatte.
Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin ihre Aberkennungsklage am 25. März 2014 beim Tribunal civil de l'arrondissement de la Broye eingereicht, welches sich für unzuständig erklärte. Am 26. September 2014 reichte sie beim Handelsgericht Zürich eine neue Klageschrift ein, die gegenüber der ersten Eingabe geändert und ergänzt worden war. Das Bundesgericht hielt fest, dass Sinn und Zweck von Art. 63 ZPO darin liegen, den Rechtsverlust durch falsche Zuständigkeitsannahme zu vermeiden, nicht aber, dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Eingabe im Hinblick auf die Neueinreichung zu verbessern oder zu verändern. Zulässige Änderungen oder Ergänzungen müssten im weiteren Verfahren vor der zuständigen Instanz unter deren Verfahrensleitung erfolgen (z.B. Mängelbehebung nach Art. 132 Abs. 2 ZPO oder Klageänderung nach Art. 227 ZPO).
Da die Beschwerdeführerin keine identische Kopie der ursprünglichen Eingabe einreichte, sondern eine veränderte Version, konnte die Fristwahrung nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht über Art. 63 ZPO gesichert werden. Die Vorinstanz durfte daher auf die Klage mangels Wahrung der 20-tägigen Frist nicht eintreten. Die Rüge der Willkür in der Feststellung der Unterschiede zwischen den beiden Schriftstücken wurde als unbehelflich betrachtet, da rechtlich bereits die fehlende Identität der Eingabe zur Verneinung der Rückdatierung führte.
Regeste
Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3). Regeste Sauvegarde du délai pour ouvrir action en libération de dette; notion de réintroduction de l'acte introductif d'instance au sens de l'art. 63 CPC. L'effet rétroactif de la litispendance selon l'art. 63 CPC peut se produire plusieurs fois de suite, les cas d'abus de droit étant réservés. Il suppose que, dans le délai prescrit, l'intéressé réintroduise, devant l'autorité qu'il tient pour compétente, la même écriture, en original, que celle qu'il a déposée initialement devant un tribunal incompétent, accompagnée, le cas échéant, d'une traduction dans la langue officielle du canton compétent (consid. 3). Regesto Osservanza del termine per inoltrare un'azione di disconoscimento del debito; nozione di riproposizione dell'atto nel senso dell'art. 63 CPC. Una retrodatazione della litispendenza nel senso dell'art. 63 CPC può - riservati i casi di abuso di diritto - avvenire più volte di seguito. Essa presuppone che l'interessato rintroduca presso l'autorità che ritiene competente, tempestivamente e in originale, il medesimo scritto che ha originariamente depositato presso il tribunale incompetente, eventualmente accompagnato da una traduzione nella lingua ufficiale del Cantone competente (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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