Arbeitslose versichert sich krankentaggeldversichert, erkrankt aber vorher: Kein Erwerbsausfall bewiesen, Klage abgewiesen (Art. 8 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 241 · ATF 141 III 241 · DTF 141 III 241
- Datum
- 29.05.2015
- Geschäftsnummer
- 4A_25/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine arbeitslose Person schloss eine private Krankentaggeldversicherung ab, nachdem sie ihre Stelle gekündigt hatte. Kurz nach Versicherungsbeginn meldete sie eine Arbeitsunfähigkeit an. Die Versicherung zahlte zunächst Taggelder, stellte diese jedoch ein, als die Rahmenfrist für Arbeitslosengelder ablief, da kein Erwerbsausfall mehr nachgewiesen werden könne. Die Versicherte klagte auf Zahlung weiterer Taggelder und machte geltend, sie hätte ohne Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder eine Stelle gefunden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass bei einer privaten Krankentaggeldversicherung (Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung) das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 2 KVG). Im Kern ging es um die Frage, wer die Beweislast für den Erwerbsausfall trägt, wenn eine Person bereits arbeitslos war, bevor sie erkrankte.
Das Gericht präzisierte die Rechtsprechung: War die versicherte Person im Zeitpunkt der Erkrankung bereits arbeitslos, muss sie selbst beweisen, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (Art. 8 ZGB). Eine frühere tatsächliche Vermutung zugunsten der Versicherung wurde als missverständlich aufgehoben, da sie stets die Beweislast der versicherten Person unberührt lässt. Die Beschwerdeführerin konnte diesen Beweis nicht erbringen. Sie hatte zwar vier Vorstellungsgespräche dokumentiert, erhielt aber bei drei Stellen keine Zusage und musste das vierte Gespräch aus Gesundheitsgründen absagen. Allgemeine Statistiken zur Arbeitslosenquote reichten nicht aus, um den konkreten Nachweis zu ersetzen.
Zudem wurden neue Beweismittel (Auszüge aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt und Nachweise der Arbeitsbemühungen), die erst beim Bundesgericht eingereicht wurden, nicht berücksichtigt. Diese hätten bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden können, da das Thema Erwerbsausfall zentral war (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wurde verworfen, da die Beurteilung der konkreten Indizien nicht offensichtlich unhaltbar war.
Regeste
Art. 8 ZGB; Krankentaggeldversicherung; Schadensversicherung; Beweis des Erwerbsausfalls bei Arbeitslosigkeit. Beansprucht eine arbeitslose Person Krankentaggelder und hat sie keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, so hat sie zum Beweis eines Erwerbsausfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. War die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3). Regeste Art. 8 CC; assurance d'indemnité journalière en cas de maladie; assurance contre les dommages; preuve de la perte de gain en cas de chômage. Une personne sans emploi, qui réclame des indemnités journalières pour cause de maladie sans avoir droit à des indemnités journalières de l'assurance-chômage, doit établir avec une vraisemblance prépondérante, pour prouver une perte de gain, qu'elle exercerait une activité lucrative si elle n'était pas malade. Si la personne assurée n'était pas déjà sans emploi lorsqu'elle est tombée malade, elle profite de la présomption de fait selon laquelle elle exercerait une activité lucrative sans sa maladie (précision de la jurisprudence; consid. 3). Regesto Art. 8 CC; assicurazione d'indennità giornaliere in caso di malattia; assicurazione contro i danni; prova della perdita di guadagno nel caso di disoccupazione. Per provare la perdita di guadagno una persona disoccupata, che pretende indennità giornaliere per malattia senza avere diritto a indennità giornaliere dell'assicurazione contro la disoccupazione, deve dimostrare con una verosimiglianza preponderante che essa, senza la malattia, eserciterebbe un'attività lucrativa. Se la persona assicurata non era disoccupata nel momento in cui si è ammalata, essa beneficia della presunzione di fatto secondo cui, senza la malattia, eserciterebbe un'attività lucrativa (precisazione della giurisprudenza; consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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