Ehemann verlangt Ende des nachehelichen Unterhalts bei AHV-Alter der Ex-Frau: Ermessensfehler wegen fehlender Einkommensberechnung, Sache zurückgewiesen (Art. 4 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 193 · ATF 141 III 193 · DTF 141 III 193
- Datum
- 24.06.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_296/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein geschiedener Ehemann ficht ein Urteil des Obergerichts an, das ihn verpflichtet, seiner Ex-Frau auch nach deren Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bis zum eigenen Rentenalter monatlichen Unterhalt zu zahlen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der nacheheliche Unterhalt über diesen Zeitpunkt hinaus gerechtfertigt ist, wenn sich die finanzielle Situation der Empfängerin durch Pensionierung und Wegfall des Vorsorgeunterhalts ändert. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sein eigenes zukünftiges Einkommen aus AHV und Pensionskasse sowie die veränderte Steuerlast der Empfängerin nicht korrekt berechnet habe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Vorinstanz hatte sich darauf beschränkt, den Unterhaltsbeitrag ab dem AHV-Alter der Gläubigerin nur um den wegfallenden Vorsorgeunterhalt zu kürzen, ohne eine konkrete Berechnung des dannzumal verfügbaren Einkommens der Empfängerin vorzunehmen. Das Bundesgericht hält fest, dass nachehelicher Unterhalt nur geschuldet ist, soweit der Gläubiger nicht aus eigenen Kräften für seinen Unterhalt sorgen kann. Dies erfordert zwingend die Klärung des künftigen Einkommens. Die Annahme, dass dieses Einkommen nach der Pensionierung stets geringer sei als während der Erwerbstätigkeit, gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn die Altersvorsorge massgeblich durch den Vorsorgeausgleich in der Scheidung aufgebaut wurde. In solchen Fällen können die Renten aus erster und zweiter Säule zusammen mit weiteren Mitteln das Erwerbseinkommen und damit auch die Unterhaltsrente ganz oder teilweise ersetzen.
Zudem rügt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Höhe der künftigen Steuerlast der Empfängerin nicht überprüft hat. Sie ging unverändert von einer Steuerlast aus, obwohl sich diese durch das Wegfallen des Vorsorgeunterhalts und der Kinderunterhaltsbeiträge als Einkommen ändern könnte. Der Beschwerdeführer hatte zwar eine tiefere Steuerlast geltend gemacht, doch fehlten der Vorinstanz die konkreten Berechnungsgrundlagen für die künftige Situation.
Nicht zu hören war der Beschwerdeführer hingegen mit seinem Vorbringen, wonach sich die Wohnkosten der Empfängerin reduzieren würden. Dieses Argument wurde vor Bundesgericht als unzulässiges neues Vorbringen gemäss Art. 99 BGG verworfen, da es weder vor der Vorinstanz noch im ersten bundesgerichtlichen Verfahren erhoben worden war.
Für die neue Beurteilung weist das Bundesgericht darauf hin, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts der Sachverhalt grundsätzlich nicht von Amtes wegen zu klären ist. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Zuordnung der im Rahmen des Vorsorgeausgleichs übertragenen Austrittsleistung, welche der Untersuchungsmaxime unterliegt (Art. 277 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.
Regeste
Nachehelicher Unterhalt nach Pensionierung des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Grundsätze für die Ermittlung der Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach dessen Pensionierung (E. 3.3). Regeste Entretien après divorce de l'époux crédirentier à la retraite. Principes applicables à la détermination de la propre capacité contributive de l'époux crédirentier après son accession à la retraite (consid. 3.3). Regesto Mantenimento post-divorzio dopo il pensionamento del coniuge creditore degli alimenti. Principi per determinare la capacità del coniuge creditore degli alimenti di provvedere al proprio mantenimento dopo il suo pensionamento (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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