Amtshilfe bei wirtschaftlicher Berechtigung: Informationen über AG sind voraussichtlich erheblich (Art. 26 DBA-NL)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 II 436 · ATF 141 II 436 · DTF 141 II 436
- Datum
- 24.09.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 II 436
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ordnete internationale Amtshilfe zugunsten der niederländischen Steuerbehörde an. Das Gesuch betraf eine natürliche Person und mehrere Aktiengesellschaften, darunter zwei Schweizer Gesellschaften in Liquidation bzw. Löschung. Die Vorinstanz verweigerte die Übermittlung von Informationen betreffend diese beiden Schweizer Gesellschaften mit der Begründung, es handle sich um unzulässige spontane Amtshilfe, da diese Gesellschaften nicht direkt vom Ersuchen betroffen seien. Die ESTV focht diesen Entscheid vor Bundesgericht an.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Es entschied, dass die Vorinstanz den Begriff der "betroffenen Person" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG zu eng ausgelegt habe.
Das Gericht stellte fest, dass die Auslegung dieser Norm im Kontext des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden (DBA-NL) erfolgen muss. Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA-NL ist der Informationsaustausch auf Daten beschränkt, die "voraussichtlich erheblich" sind. Der Begriff "voraussichtlich erheblich" dient dazu, Fishing Expeditions zu verhindern, erlaubt aber einen umfassenden Austausch, wenn ein Zusammenhang zur Steuerangelegenheit wahrscheinlich ist.
Im konkreten Fall war die natürliche Person A.A. wirtschaftlich berechtigt an den Schweizer Aktiengesellschaften X. AG und Y. AG. Das Gericht argumentierte, dass die Verhältnisse einer juristischen Person, an welcher ein Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt ist, für dessen Besteuerung relevant sein können. Daher erscheint ein Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit als zumindest wahrscheinlich. Folglich sind die Informationen betreffend die wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA-NL zu qualifizieren. Diese Gesellschaften sind damit "vom Ersuchen betroffen", weshalb die Übermittlung ihrer Daten zulässig ist und keine unzulässige spontane Amtshilfe darstellt. Die Streichung des Wortes "offensichtlich" in Art. 4 Abs. 3 StAhiG gegenüber dem Entwurf ändert nichts daran, dass der Schutz nur Personen betrifft, bei denen eine Verbindung zur steuerpflichtigen Person sicher ausgeschlossen werden kann.
Regeste
Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 StAhiG, Art. 26 Abs. 1, 3 und 5 DBA-NL; internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. In Art. 4 Abs. 1 und 3 StAhiG ist die Unzulässigkeit der spontanen Amtshilfe normiert (E. 3.2). Der Begriff "betroffene Person" im materiellen Sinn ergibt sich aus dem Sinn der Wendung "Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind" nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Auslegung dieser Norm richtet sich - dem Zweck des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend - nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 4.1-4.5). Ist eine steuerpflichtige Person an einer juristischen Person bzw. Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt, erscheint ein Zusammenhang mit der in Frage stehenden Steuerangelegenheit als zumindest wahrscheinlich, so dass die Informationen betreffend die wirtschaftlich beherrschte juristische Person bzw. Gesellschaft als voraussichtlich erheblich im Sinn von Art. 26 Abs. 1 DBA-NL zu qualifizieren sind (E. 4.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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