Anwältin erhält Entschädigung für unbezahlte Kollegin nicht: Kürzung mangels gerichtlichem Mandatwechsel nicht willkürlich (Art. 29 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 I 70 · ATF 141 I 70 · DTF 141 I 70
- Datum
- 31.03.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 I 70
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine im kantonalen Sozialversicherungsverfahren richterlich bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin focht die Kürzung ihrer Prozessentschädigung an. Sie hatte sich wegen Mutterschaft intern durch eine Kollegin derselben Kanzlei substituieren lassen, ohne beim Gericht ein Gesuch um Bewilligung eines Wechsels des amtlichen Vertreters gestellt zu haben. Die Vorinstanz strich den Aufwand der stellvertretenden Anwältin aus der Honorarnote, da diese nicht offiziell bestellt worden war. Die Beschwerdeführin rügte dies als willkürlich und verletzendes Bundesrecht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Kürzung der Entschädigung nicht willkürlich war, weil die stellvertretende Anwältin nie durch eine richterliche Verfügung als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde. Das Mandat für die unentgeltliche Rechtspflege begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat, das nur durch den Kanton selbst erteilt werden kann. Eine interne büropartnerschaftliche Stellvertretungsvereinbarung oder eine Substitutionsvollmacht ändert nichts an diesem einzigen Rechtsverhältnis zwischen der ursprünglich bestellten Anwältin und dem Gericht.
Die Vorinstanz hatte die Entschädigung auf Fr. 3'000.- gekürzt, obwohl die Beschwerdeführerin Fr. 5'081.25 geltend gemacht hatte. Der Abzug betraf insbesondere Aufwendungen für die Erstattung einer Replik, die von der Kollegin erbracht wurden. Da kein Gesuch um Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels vorlag und keine objektiven Gründe für einen solchen Wechsel dargetan waren, durfte das Gericht diese Posten nicht zulasten der Gerichtskasse entschädigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) war dadurch nicht verletzt, da dem Versicherten stets eine rechtskundige Anwältin zur Verfügung stand.
Die Beurteilung stützt sich auf das kantonale Gebührenrecht (§§ 7, 8 GebV SVGer) und das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wonach unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht entschädigt wird. Die Anwendung dieses kantonalen Rechts führt nicht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) oder Willkür (Art. 9 BV).
Regeste
Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Stellvertretung. Die Kürzung des geltend gemachten Aufwandes der im kantonalen Verfahren richterlich eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin um denjenigen Aufwandanteil, welchen eine Anwaltskollegin mit Substitutionsvollmacht aufgrund einer internen büropartnerschaftlichen Stellvertretungsvereinbarung, jedoch ohne gerichtliche Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels, für die unentgeltliche Rechtsbeiständin erbracht hatte, ist nicht willkürlich (E. 6). Regeste Art. 29 al. 3 Cst.; assistance judiciaire, représentation. N'est pas arbitraire la décision du juge de réduire la note d'honoraires présentée par la mandataire désignée d'office pour la procédure cantonale de la part d'honoraires correspondant à l'activité déployée par une collègue de la même étude d'avocats au bénéfice d'un pouvoir de substitution en vertu d'une convention interne à l'étude alors qu'aucune autorisation judiciaire pour cette substitution n'avait été demandée et obtenue (consid. 6). Regesto Art. 29 cpv. 3 Cost.; assistenza giudiziaria, potere di rappresentanza. Non è arbitraria la decisione del giudice di ridurre la nota d'onorario di un patrocinatore designato avvocato d'ufficio per la procedura cantonale della parte di onorari corrispondente all'attività svolta da un collega del medesimo studio legale in virtù di un potere di rappresentanza sottoscritto internamente, mentre un'autorizzazione del giudice per sostituire il collega non è stata né domandata né ottenuta (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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