Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags in der Sozialhilfe: Stabiles Konkubinat begründet Mitwirkungspflicht trotz fehlender rechtlicher Unterhaltspflicht (Art. 9 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 I 153 · ATF 141 I 153 · DTF 141 I 153
- Datum
- 17.09.2015
- Geschäftsnummer
- 8C_232/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Sozialhilfeempfängerin in Zürich lebte seit über sieben Jahren mit ihrem Lebenspartner und mehreren Kindern zusammen, darunter ein gemeinsamer Sohn. Die Sozialbehörde rechnete in ihrem Unterstützungsbudget einen monatlichen Konkubinatsbeitrag des Partners an, was die Empfängerin als willkürlich und verletzend gegen das Recht auf wirtschaftliche Hilfe sowie den Grundsatz der Rechtsgleichheit anfocht. Sie argumentierte, ihr Konkubinat sei nicht stabil genug für eine eheähnliche Beistandspflicht und der Partner leiste nur freiwillig einen geringeren Betrag für den gemeinsamen Sohn.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags. Es urteilte, dass die Annahme eines stabilen Konkubinats nicht willkürlich sei, da die Beziehung über sieben Jahre dauerte und ein gemeinsames Kind vorhanden war. Gemäss den SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung darf bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen des nicht unterstützten Partners angerechnet werden, selbst wenn keine rechtliche Unterhaltspflicht besteht. Das Gericht betonte das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe: Würde man die Anrechnung verweigern, nur weil der Partner die Zahlung verweigert, würde dies die Solidarität innerhalb der Gemeinschaft untergraben und dazu führen, dass der Partner weniger beiträgt, als er könnte. Die Rüge der konkreten Berechnungsmängel wurde als unzulässige Neuerung (Novum) im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG abgewiesen, da diese Fakten bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Rechts auf wirtschaftliche Hilfe (Art. 12 BV) lag nicht vor, da die Berücksichtigung der Eigenmittel des Partners der tatsächlichen gelebten Solidarität entspricht und nicht gegen die Rechtsgleichheit verstösst. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei sie die Kosten von Fr. 500.- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wurden, aber später zurückzahlen muss, falls sie dazu in der Lage ist.
Regeste
Art. 8 und 9 BV; Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget ist bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats weder willkürlich noch verletzt sie das Rechtsgleichheitsgebot (E. 5). Dabei kann nicht entscheidend sein, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erklärt, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht (E. 6.2.1). Regeste Art. 8 et 9 Cst.; loi et ordonnance sur l'aide sociale du canton de Zurich: prise en compte d'une contribution du concubin dans le budget d'aide sociale. La prise en compte d'une contribution du concubin dans le budget d'aide sociale n'est pas arbitraire ni ne viole le principe de l'égalité de traitement lorsque le concubinage est stable (consid. 5). Il n'est pas déterminant de savoir si le concubin en mesure de s'acquitter d'une contribution a ou non déclaré expressément être prêt à payer effectivement ladite contribution (consid. 6.2.1). Regesto Art. 8 e 9 Cost.; legge e ordinanza zurighesi sull'assistenza sociale: computazione di un contributo di concubinato nel fabbisogno riguardante l'assistenza sociale. La computazione di un contributo di concubinato nel fabbisogno determinante per il calcolo dell'assistenza sociale non è arbitrario né viola la parità di trattamento, se esiste un concubinato stabile (consid. 5). A tal riguardo non è necessario sapere se il concubino finanziariamente in grado di versare il contributo, abbia già dichiarato esplicitamente la sua disponibilità a versare effettivamente questo importo o no (consid. 6.2.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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