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Justizze. Art. 8 ZGB

Bundesgericht

IV-Rente bei chronischer Migräne: Beweislast der Versicherten nicht erfüllt, Beschwerde abgewiesen (Art. 8 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 290 · ATF 140 V 290 · DTF 140 V 290
Datum
12.06.2014
Geschäftsnummer
9C_701/2013
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Eine 1967 geborene Halbleiteroperatorin meldete sich 2005 wegen chronischer Nackenschmerzen, schwerer Migräne und depressiver Zustände bei der IV an. Nach einer langen Verfahrensdauer mit mehreren medizinischen Gutachten und einem Beschäftigungsprogramm verfügte die IV-Stelle die Ablehnung von Leistungen. Das kantonale Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragte rückwirkend eine Dreiviertelsrente.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, bestätigt jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Entscheidend war die Frage, ob die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit infolge der Migräne rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. Das Gericht hält fest, dass unabhängig davon, ob es sich um eine organische Pathologie oder ein unklares Beschwerdebild handelt, stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit erforderlich ist. Bei subjektiven Beschwerden wie Kopfschmerzen muss eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung erfolgen, da andernfalls die Versicherten weitgehend selbst über ihre Anspruchsberechtigung entscheiden würden.

Im konkreten Fall stützte sich das neurologische MEDAS-Gutachten von Dr. med. K.________ ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Versicherten zur Häufigkeit der Schmerzen (durchschnittlich 18 Tage pro Monat), da laut Gutachter keine klinischen oder labormässigen Objektivierungsmöglichkeiten existierten. Das Gericht rügte, dass diese Begründung nicht ausreichte, zumal die Ärzte eine funktionelle Komponente vermuteten und Hinweise auf eine Symptomausweitung sowie eine "final ausgerichtete" Entschädigungshaltung vorlagen. Eine Plausibilisierung scheiterte daran, dass die schmerzbedingten Funktionsbeeinträchtigungen nicht erfasst und den Aktivitäten des täglichen Lebens gegenübergestellt werden konnten; zudem liessen die eigenen Angaben der Versicherten auf ein recht aktives Leben schliessen.

Da die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen trotz rund neun Jahren dauernder Abklärungen nicht hinreichend erstellt werden konnten, trat Beweislosigkeit ein. Diese wirkte sich gemäss Art. 8 ZGB zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb der Rentenanspruch verneint wurde. Die Vorinstanz hatte die Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen angewandt, was das Bundesgericht zwar kritisch hinterfragte (da Migräne oft organisch bedingt ist), im Ergebnis aber bestätigte, dass auch hier die Beweisanforderungen nicht erfüllt waren.

Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde gestützt auf Art. 64 BGG gutgeheissen, wobei sie gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG später Ersatz leisten muss, wenn sie dazu in der Lage ist.

Regeste

Art. 6, 7 und 8 ATSG; Art. 4 IVG; Art. 8 ZGB; Migräne. Offengelassen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (E. 3.3.1). Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchsberechtigung gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (E. 4.2). Regeste Art. 6, 7 et 8 LPGA; art. 4 LAI; art. 8 CC; migraine. La question de savoir si une migraine doit être comptée au nombre des signes cliniques objectivables a été laissée ouverte (consid. 3.3.1). Tant dans les cas de tableaux cliniques objectivables que non objectivables, le droit aux prestations présuppose de la même manière une appréciation médicale compréhensible des effets de l'atteinte à la santé sur la capacité de travail et de gain. Des difficultés à clarifier des faits ou à fournir des preuves peuvent nécessiter la prise en compte - au besoin en se procurant des informations étrangères à l'anamnèse - d'autres domaines de la vie comme des comportements durant les loisirs ou des engagements familiaux. Si les effets d'une symptomatologie douloureuse objectivable ou non objectivable (par imagerie médicale) sur la capacité de travail restent vagues et indéterminés malgré des investigations consciencieuses et complètes et si les limitations ne peuvent pas être justifiées autrement que par les données subjectives fournies par la personne assurée, la preuve du fondement de la prétention n'est pas apportée et n'est pas rapportable. L'absence de preuve correspondante doit être supportée par la personne assurée (consid. 4.2). Regesto Art. 6, 7 e 8 LPGA; art. 4 LAI; art. 8 CC; emicrania. È stata lasciata aperta la questione se l'emicrania sia da annoverare in un quadro clinico oggettivabile (consid. 3.3.1). Un diritto all'indennità per una sindrome sia oggettivabile sia non oggettivabile presuppone in entrambi i casi un apprezzamento medico comprensibile degli effetti del danno alla salute sulla capacità al lavoro e al guadagno. Difficoltà nell'accertamento dei fatti o nel fornire la prova possono necessitare la presa in considerazione - se del caso procurandosi informazioni esteriori all'anamnesi - di altri ambiti della vita, segnatamente di comportamenti durante il tempo libero o gli impegni familiari. Se gli effetti di una sintomatologia dolorosa oggettivabile o non oggettivabile (secondo la diagnostica per immagine) sulla capacità di lavoro rimangono vaghi e indeterminati, benché abbiano avuto luogo indagini curate e complete, e le limitazioni non possono essere giustificate se non tramite indicazioni soggettive fornite dalla persona assicurata, la prova a fondamento della pretesa non è (e non può nemmeno essere) presentata. L'assenza di prova deve essere sopportata dalla persona assicurata (consid. 4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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