Revisionsstelle haftet für Dividende trotz Cash-Pool-Darlehen: Agio ist aber ausschüttbar (Art. 680 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 533 · ATF 140 III 533 · DTF 140 III 533
- Datum
- 16.10.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_138/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Revisionsstelle wurde auf Schadenersatz verklagt, weil sie eine Dividendenausschüttung einer Tochtergesellschaft genehmigte, obwohl diese erhebliche konzerninterne Darlehen (Cash Pooling) an Mutter- und Schwestergesellschaften hielt. Die Klägerin argumentierte, diese Darlehen hätten das für die Dividende verfügbare Eigenkapital gesperrt, was zu einer rechtswidrigen Überzahlung führte. Die Beklagte bestritt dies unter anderem mit Verweis auf die Natur des Cash Pools und die Möglichkeit einer Rückerstattungsklage gegen die Aktionärin.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Berechnung des Schadens an die Vorinstanz zurück. Im Grundsatz bestätigt das Gericht, dass konzerninterne Darlehen ohne Sicherheiten und schriftliche Verträge nicht als marktüblich gelten und daher das freie Eigenkapital im Sinne des Verbots der Einlagenrückgewähr sperren. Die Revisionsstelle verletzte ihre Pflichten, indem sie die Dividende genehmigte, ohne diese Sperrung zu berücksichtigen. Das Argument der Beklagten, die Klägerin hätte zuerst eine Rückerstattungsklage gegen die Aktionärin erheben müssen (Schadenminderungspflicht), verwirft das Gericht; die Verantwortlichkeitsklage ist nicht subsidiär.
Entscheidend für die teilweise Gutheissung ist jedoch die Behandlung des Agios. Das Gericht stellt fest, dass das Agio gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR der allgemeinen Reserve zuzuweisen ist. Da es sich bei der allgemeinen Reserve um ein Instrument handelt, das nach Art. 671 Abs. 3 OR e contrario frei verwendet werden darf, soweit es die Hälfte des Aktienkapitals übersteigt, unterliegt das Agio nicht dem strengen Schutz von Art. 680 Abs. 2 OR. Folglich war das Agio im Umfang von Fr. 2.43 Mio. nicht gesperrt und hätte in die Berechnung der ausschüttbaren Dividende einbezogen werden müssen. Die Vorinstanz hatte dies falsch berechnet, indem sie nur den Bilanzgewinn als Basis nahm. Daher muss die Höhe des erstattbaren Schadens neu ermittelt werden.
Regeste
Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Regeste Action en restitution et action en responsabilité; admissibilité des prêts entre sociétés du même groupe; faculté de distribuer l'agio. Rapport de l'action en restitution (art. 678 CO) avec l'action en responsabilité (art. 754 ss CO; consid. 3); admissibilité des prêts entre sociétés du même groupe à la lumière de l'interdiction de restituer les apports (art. 680 al. 2 CO) et effets sur les fonds propres libres (consid. 4); faculté de distribuer l'agio en tant qu'élément de la réserve générale non bloquée (art. 671 al. 2 ch. 1 et al. 3 CO; consid. 6). Regesto Azione di restituzione e azione di responsabilità; ammissibilità di prestiti fra società del medesimo gruppo; distribuibilità dell'aggio. Relazione fra l'azione di restituzione (art. 678 CO) e l'azione di responsabilità (art. 754 segg. CO; consid. 3); ammissibilità di prestiti all'interno del gruppo alla luce del divieto della restituzione degli apporti (art. 680 cpv. 2 CO) e effetti sul capitale proprio libero (consid. 4); distribuibilità dell'aggio quale parte della riserva generale non bloccata (art. 671 cpv. 2 n. 1 e cpv. 3 CO; consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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