Aktiengesellschaft gewährt ihrem Alleinaktionär Darlehen in Höhe von über 1,9 Millionen Franken: Verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, steuerbarer Reingewinn erhöht (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)
- Datum
- 03.07.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_322/2017
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 105 BGG Art. 58 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 146 DBG Art. 58 DBG. Art. 680 OR Art. 130 StG Art. 59 StG/ZG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das ihre Rechtsmittel gegen eine Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2012 abgewiesen hatte. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hatte die Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen veranlagt und dabei verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von über 1,9 Millionen Franken festgestellt, was zu einer deutlichen Erhöhung des steuerbaren Reingewinns führte. Die Gesellschaft machte geltend, das Darlehen an ihren Aktionär sei rechtmäßig und bilanziell korrekt dargestellt worden, und wandte sich insbesondere gegen die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung sowie gegen die Beurteilung der Bonität des Aktionärs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Veranlagung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 130 Abs. 3 StG/ZG erfolgte, weshalb die Anfechtbarkeit auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkt ist. Die Vorinstanz hatte die Forderung der Gesellschaft in Höhe von Fr. 1'971'850.-- gegenüber ihrem Aktionär und Verwaltungsratspräsidenten B.________ zu Recht als simuliertes Darlehen eingestuft und als verdeckte Gewinnausschüttung subsumiert. Dies beruhte auf einer Gesamtwürdigung der Indizien: Die Forderung machte mehr als 82 % der gesamten Aktiven der Gesellschaft aus und stellte daher ein großes Klumpenrisiko dar; die Bonität des Aktionärs war bereits im Zeitpunkt der Darlehensvergabe im August/September 2012 stark beeinträchtigt, da er durch ein Urteil des Zuger Kantonsgerichts vom 19. August 2010 mit einer Forderung von Fr. 38'895'000.-- konfrontiert war; es fehlten schriftliche Vereinbarungen, Sicherheiten und Rückzahlungsverpflichtungen; das Massgeblichkeitsprinzip hinderte die Steuerbehörden nicht, den Vorgang abweichend von der Jahresrechnung als erfolgswirksam einzustufen; die Kapitalerhöhungen im Juli und August 2012 waren kein Nachweis für die Bonität des Aktionärs, da die Gesellschaft nicht nachweisen konnte, dass der Betrag von Fr. 2'000'000.-- dem Vermögen des Aktionärs entstammte; das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß Art. 680 Abs. 2 OR hinderte die Steuerbehörde nicht, die real geflossenen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt § 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG/ZG, der Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG entspricht, sodass die gleichen Erwägungen gelten. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung ist gemäß Art. 68 Abs. 3 BGG nicht geschuldet. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Kriterien für verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktionärsdarlehen bestätigt und klarmacht, dass formale Bilanzierung und Kapitalmaßnahmen allein nicht ausreichen, um die steuerliche Qualifizierung zu verhindern, wenn die wirtschaftliche Realität einer verdeckten Ausschüttung widerspricht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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