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Justizze. Art. 260 SchKG

Bundesgericht

Abtretungsgläubigerin mit noch nicht definitiv kollozierter Forderung klagt erfolgreich: Prozessführungsbefugnis bei resolutiv bedingter Abtretung nach Art. 260 SchKG bleibt bestehen (Art. 260 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 422 · ATF 149 III 422 · DTF 149 III 422
Datum
05.09.2017
Geschäftsnummer
BGE 149 III 422
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 63 KOV Art. 154 OR Art. 675 OR Art. 678 OR Art. 754 OR Art. 755 OR Art. 260 SchKG Art. 126 ZPO

Zusammenfassung

Eine Gesellschaft reichte gegen eine insolvente Gesellschaft vor einem Schiedsgericht Klage ein und erzielte einen Zahlungsanspruch, den sie im Konkursverfahren anmeldete. Das Konkursamt trat ihr Verantwortlichkeits- und Rückforderungsansprüche gegen Organe und Aktionäre der insolventen Gesellschaft ab – allerdings unter einer resolutiven Bedingung, da ihre eigene Forderung noch nicht definitiv kolloziert war. Die Abtretungsgläubigerin erhob daraufhin Klage am Handelsgericht Zürich gegen drei Beklagte. Diese bestritten ihre Prozessführungsbefugnis mit der Begründung, die Forderung sei nicht definitiv kolloziert. Das Handelsgericht wies die Einwendung zurück und sprach einen Teil der Klage gut. Dagegen erhoben die Beklagten Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Prozessführungsbefugnis der Abtretungsgläubigerin. Es stellte fest, dass die Abtretung nach Art. 260 SchKG zwar nur dann erfolgen darf, wenn die Forderung noch nicht rechtskräftig aus dem Kollokationsplan entfernt wurde, aber keineswegs voraussetzt, dass sie bereits definitiv zugelassen ist. Da die Forderung der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch nicht definitiv kolloziert war, erfolgte die Abtretung unter einer resolutiven Bedingung gemäss Art. 260 SchKG. Gemäss Art. 154 Abs. 1 OR ist eine solche Abtretung sofort wirksam und verliert ihre Wirksamkeit erst mit Eintritt der Bedingung – also erst bei rechtskräftiger Nichtkollokation. Da diese Bedingung noch nicht eingetreten war, stand der Beschwerdegegnerin die Prozessführungsbefugnis uneingeschränkt zu. Sie durfte daher als Prozessstandschafterin den Anspruch geltend machen und Leistung direkt an sich verlangen; die Beklagten waren dadurch rechtskräftig befreit, sobald sie zahlten. Für den Fall einer späteren definitiven Nichtkollokation würde der Prozessgewinn der Konkursmasse zufallen, was jedoch kein Hindernis für die aktuelle Prozessführung darstellt. Die vom Bundesgericht angewandten Normen sind Art. 260 SchKG (zentral), Art. 154 Abs. 1 OR (zur Wirkung der resolutiven Bedingung), Art. 260 Abs. 1 SchKG (Verzicht der Gläubigergesamtheit), Art. 260 Abs. 2 SchKG (Verteilung des Prozessgewinns), Art. 675 Abs. 2 OR, Art. 678 Abs. 1 OR, Art. 678 OR, Art. 754 OR, Art. 754 Abs. 1 OR und Art. 755 Abs. 1 OR (zur materiellen Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verantwortlichkeits- und Rückforderungsklagen), sowie Art. 126 ZPO (zur Sistierungsmöglichkeit, die hier nicht gegeben war). Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Prozessfähigkeit bei bedingter Abtretung nicht von der definitiven Kollokation, sondern allein vom Fehlen einer rechtskräftigen Ablehnung abhängt – ein Grundsatzurteil zur Stabilität des Abtretungsverfahrens nach Art. 260 SchKG.

Regeste

Art. 260 SchKG; bedingte Abtretung. Prozessführungsbefugnis des Abtretungsgläubigers bei einer bedingten Abtretung (E. 3). Regeste Art. 260 LP; cession conditionnelle. Faculté du créancier cessionnaire de conduire le procès comme partie en cas de cession conditionnelle (consid. 3). Regesto Art. 260 LEF; cessione condizionale. Legittimazione del creditore cessionario a condurre il processo nel caso di una cessione condizionale (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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