Betreibung während Vergleichsverhandlungen: Rechtsmissbräuchliche Nichtigkeit wegen veni contra factum proprium bestätigt (Art. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 481 · ATF 140 III 481 · DTF 140 III 481
- Datum
- 19.09.2014
- Geschäftsnummer
- 5A_508/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Gläubiger leitete eine Betreibung über rund 1,4 Millionen Franken gegen eine AG ein, während er mit dieser gleichzeitig Vergleichsverhandlungen führte, die den Rückzug einer früheren Betreibung zum Gegenstand hatten. Die Schuldnerin beantragte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Nichtigerklärung der neuen Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs. Der Gläubiger focht den stattgebenden Entscheid der Vorinstanz beim Bundesgericht an und verlangte die Gültigkeitserklärung des Zahlungsbefehls sowie die Eintragung ins Betreibungsregister.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichtigkeit der Betreibung.
Entscheidend war die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB auf das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers. Zwar darf die Aufsichtsbehörde die materielle Begründetheit der Forderung nicht prüfen, doch kann eine Betreibung wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nichtig sein. Das Gericht stützte sich auf die Doktrin des venire contra factum proprium: Der Beschwerdeführer hatte selbst Vergleichsverhandlungen angestrengt und der Betriebenen den Rückzug einer ersten Betreibung (Nr. yyy) in Aussicht gestellt. Indem er nur drei Tage vor dem angesetzten Verhandlungstermin eine zweite Betreibung (Nr. xxx) mit einem höheren Betrag (Fr. 1'392'000.-- statt Fr. 1'000'000.--) für denselben Lebenssachverhalt einleitete, enttäuschte er legitime Erwartungen der Gegenseite. Dieses widersprüchliche Verhalten wurde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, unabhängig davon, ob der Gläubiger subjektiv schuldhaft handelte oder ob das Betreibungsamt den Missbrauch sofort erkennen konnte.
Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hiess das Gericht dieses gut, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt schienen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Regeste
Art. 2 ZGB; rechtsmissbräuchliche Betreibung? Betreibungsbegehren, das der Betreibende drei Tage vor den Vergleichsverhandlungen stellt, die er selbst initiiert und für die er den Rückzug einer früheren Betreibung in Aussicht gestellt hat (E. 2). Regeste Art. 2 CC; poursuite abusive? Réquisition de poursuite que le poursuivant dépose trois jours avant les pourparlers transactionnels qu'il a lui-même initiés et qui ont pour objet le retrait d'une précédente poursuite (consid. 2). Regesto Art. 2 CC; esecuzione abusiva? Domanda d'esecuzione che il procedente presenta tre giorni prima delle trattative per un componimento bonale della vertenza, da lui stesso intavolate e per le quali ha prospettato il ritiro di un'esecuzione precedente (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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