Ehegattenunterhalt im Eheschutz: Keine Erhöhung ohne Eventualbegehren trotz streitiger Obhut (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 231 · ATF 140 III 231 · DTF 140 III 231
- Datum
- 15.05.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 231
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Ehefrau beantragte im Eheschutzverfahren Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, darunter die Zuteilung der elterlichen Obhut über ihre beiden Kinder an sich selbst sowie monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder. Die Kinder äusserten in einer Anhörung jedoch den Wunsch, beim Vater zu bleiben. Das erstinstanzliche Gericht teilte die Obhut dem Vater zu und sprach der Mutter einen persönlichen Unterhalt von Fr. 785.– zu, obwohl der rechnerische Bedarf höher lag. Da die Mutter keine Eventualbegehren für den Fall einer anderen Obhutszuteilung gestellt hatte, wurde ihr Antrag auf höheren Unterhalt in der Berufung abgewiesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ehefrau ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass im Eheschutzverfahren Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zulässig und oft notwendig sind, wenn die Regelung der Kinderbelange (insbesondere die Obhutszuteilung) streitig ist und damit die Höhe des Unterhalts beeinflusst. Die Vorinstanzen durften willkürfrei annehmen, dass die Beschwerdeführerin Anlass gehabt hätte, solche Eventualbegehren zu stellen, da die Obhutsfrage umstritten war und die Kinder klar zugunsten des Vaters plädierten. Spätestens nach der Stellungnahme zum Anhörungsbericht hätte sie diese Begehren ergänzen können.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde verworfen. Das Gericht musste der Partei nicht eigens Gelegenheit geben, ihre Anträge anzupassen, weil die Rechtslage (Notwendigkeit von Eventualbegehren bei streitiger Obhut) aus der publizierten Rechtsprechung bekannt war. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn das Gericht von übereinstimmenden Parteianträgen abweichen wollte, was hier nicht der Fall war. Die kantonale Praxis, wonach kein höherer Unterhalt zugesprochen werden darf als beantragt (Ultra-petita-Verbot), wurde bestätigt.
Regeste
Art. 9 BV, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 271 ff. ZPO; Begehren um Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren. Weil die Regelung der Kinderbelange die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (E. 3.5). Regeste Art. 9 Cst., art. 176 al. 1 ch. 1 CC et art. 271 ss CPC; requête en entretien de l'époux dans la procédure de mesures protectrices de l'union conjugale. Comme la réglementation des questions relatives aux enfants peut influencer le montant de l'entretien de l'époux, il est possible et souvent nécessaire de prendre, en procédure de mesures protectrices de l'union conjugale, des conclusions subsidiaires en entretien du conjoint pour le cas où les conclusions principales ne devaient pas être admises (consid. 3.5). Regesto Art. 9 Cost., art. 176 cpv. 1 n. 1 CC e art. 271 segg. CPC; conclusioni sul mantenimento fra coniugi nella procedura di misure a tutela dell'unione coniugale. Dato che la regolamentazione delle questioni relative ai figli può influenzare l'ammontare del contributo di mantenimento fra coniugi, nella procedura di misure a tutela dell'unione coniugale è ammissibile e spesso necessario, nel caso che le proprie conclusioni principali non siano accolte, formulare conclusioni subordinate sul mantenimento fra coniugi (consid. 3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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