Genossenschaft will Partizipationsscheine ausgeben: Unzulässig wegen qualifiziertem Schweigen des Gesetzgebers (Art. 828 OR, Art. 1 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 206 · ATF 140 III 206 · DTF 140 III 206
- Datum
- 28.04.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 206
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) focht einen Entscheid an, mit dem eine Vorinstanz die Eintragung von Statuten einer Genossenschaft genehmigt hatte, die die Ausgabe von sogenannten Beteiligungsscheinen vorsahen. Diese Papiere sollten vermögensrechtliche Ansprüche wie Gewinnbeteiligung und Liquidationsanteil gewähren, aber kein Stimmrecht enthalten, ähnlich den aktienrechtlichen Partizipationsscheinen. Die Genossenschaft berief sich auf die Vertragsfreiheit und argumentierte, dass das Genossenschaftsrecht keine ausdrückliche Regelung dazu enthalte, was eine richterliche Lückenfüllung erlaube.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des EHRA gut und stellte fest, dass die Ausgabe von Partizipationsscheinen bei einer Genossenschaft nach geltendem Recht unzulässig ist.
Das Gericht prüfte zunächst, ob eine echte Gesetzeslücke vorliegt, die gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB durch Analogie gefüllt werden könnte. Es verneinte dies unter Verweis auf die systematische Auslegung des Gesellschaftsrechts. Der Gesetzgeber habe Partizipationsscheine im Aktienrecht detailliert geregelt und im revidierten GmbH-Recht ausdrücklich ausgeschlossen (qualifiziertes Schweigen), um prekäre Rechtsstellungen ohne entsprechende Schutzmechanismen wie die Sonderprüfung zu verhindern. Da das Genossenschaftsrecht weder solche Schutzbestimmungen enthält noch eine explizite Zulassung vorsieht, kann das Fehlen einer Regelung nicht als planwidrige Unvollständigkeit gewertet werden.
Die Begründung stützt sich darauf, dass die Struktur des Genossenschaftskapitals (dispositiv und variabel) fundamental anders ist als beim Aktienkapital. Eine Analogie zum alten Aktienrecht (Finanzierungsgenussscheine) scheitert daran, dass diese Praxis durch die Revision von 1992 überwunden wurde und heute nur noch für kapitalmarktfähige Aktiengesellschaften gilt. Das Prinzip des Formenzwangs und der Formenfixierung verbietet es der Genossenschaft, eigenmächtig neue Kapitalinstrumente sui generis zu schaffen, wenn der Gesetzgeber deren Einführung bewusst anderen Rechtsformen vorbehalten oder ganz untersagt hat. Somit ist die Eintragung der entsprechenden Statutensätze abzulehnen.
Regeste
Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3). Regeste Emission de bons de participation par la société coopérative. L'émission de bons de participation par la société coopérative (art. 828 ss CO) n'est pas admissible selon le droit en vigueur (consid. 3). Regesto Emissione di buoni di partecipazione di una società cooperativa. Nel diritto vigente l'emissione di buoni di partecipazione di una società cooperativa (art. 828 segg. CO) non è ammissibile (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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