Nichtzustellung der Honorarnote verletzt Gehörsanspruch: Rückweisung zur neuen Beurteilung der Parteientschädigung (Art. 29 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 159 · ATF 140 III 159 · DTF 140 III 159
- Datum
- 07.05.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_29/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Kläger reichte beim Kantonsgericht Graubünden eine Klage ein, leistete jedoch den geforderten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht. Das Gericht trat auf die Klage nicht ein und sprach der Beklagten eine Parteientschädigung zu, basierend auf einem Entwurf der Klageantwort und einer Honorarnote, die diese kurz zuvor eingereicht hatte. Der Kläger rügte, er habe diese Unterlagen nie erhalten und sich dazu äussern können, bevor der Kostenentscheid gefällt wurde. Zudem beanstandete er, dass die Klage bereits vor Zahlung des Vorschusses zugestellt worden sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat. Die Richter begründen dies damit, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung massgeblich auf den Entwurf der Klageantwort und die Honorarnote abstellte, welche die Beklagte am 15. November 2013 eingereicht hatte, ohne diese dem Kläger vorher zur Kenntnisnahme zuzustellen. Diese Unterlassung schnitt dem Kläger die Möglichkeit ab, zu diesen entscheidenden Eingaben Stellung zu nehmen.
Eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch das Bundesgericht kommt nicht in Betracht, da es sich um eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs handelt und eine Rückweisung kein blosser formalistischer Leerlauf wäre. Das Gericht muss dem Kläger Gelegenheit geben, sich zu den Unterlagen zu äussern, bevor erneut über die Kosten entschieden wird.
Aus prozessökonomischen Gründen prüft das Bundesgericht auch die weiteren Rügen des Klägers, verwirft diese jedoch. Es hält fest, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfahrensleitung (Art. 124 ZPO) nicht verpflichtet war, mit der Zustellung der Klage zur Antwort bis zum Eingang des Kostenvorschusses zuzuwarten. Dies liegt im Ermessen des Gerichts, um das Verfahren zügig zu fördern. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor: Die Einreichung der Honorarnote zusammen mit dem Entwurf der Klageantwort darf als impliziter, bezifferter Antrag auf Parteientschädigung gewertet werden.
Regeste
Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten. Ist das Gericht gehalten, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist, um dem Kläger allenfalls unnötige Kosten (Parteientschädigung) zu ersparen? Frage namentlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 60 ZPO sowie von Art. 65, 98, 101 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 1 ZPO verneint (E. 2 und 4). Regeste Pouvoir d'appréciation du juge dans la conduite du procès; moment de la fixation d'un délai pour le dépôt de la réponse; frais inutiles. Le tribunal est-il tenu, avant de notifier la demande à la partie adverse et de lui fixer un délai pour déposer une réponse, d'attendre jusqu'à ce que l'avance de frais ait été fournie afin d'épargner, le cas échéant, au demandeur des frais inutiles (dépens)? Réponse négative donnée à cette question au regard notamment des dispositions de l'art. 59 al. 2 let. f et de l'art. 60 CPC ainsi que des art. 65, 98, 101 al. 2 et de l'art. 124 al. 1 CPC (consid. 2 et 4). Regesto Potere di apprezzamento del giudice nella direzione del processo; momento della fissazione di un termine per inoltrare la risposta; costi inutili. Il tribunale è tenuto ad aspettare che l'anticipo spese sia pagato prima di notificare la petizione alla controparte e assegnarle un termine per presentare la risposta al fine di eventualmente evitare all'attore costi inutili (ripetibili)? Alla domanda è stato risposto negativamente in particolare considerando le disposizioni dell'art. 59 cpv. 2 lett. f e dell'art. 60 CPC nonché degli art. 65, 98, 101 cpv. 2 e dell'art. 124 cpv. 1 CPC (consid. 2 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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