Bangladescher Staatsangehöriger: Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung verweigert, keine Zusammenrechnung kurzer Ehen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 289 · ATF 140 II 289 · DTF 140 II 289
- Datum
- 25.03.2014
- Geschäftsnummer
- 2C_873/2013
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein aus Bangladesch stammender Mann heiratete in der Schweiz zwei Schweizerinnen. Nach der Auflösung beider Ehen beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte ab, da keine der Ehen die gesetzliche Mindestdauer erreicht habe und ein persönlicher Härtefall nicht vorliege. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bezüglich einer allfälligen Härtefallbewilligung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.
Im Zentrum stand die Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Das Gericht entschied, dass für die erforderliche dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft mehrere kürzere Ehen nicht zusammengerechnet werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ('die Ehegemeinschaft'), der Entstehungsgeschichte, die auf den Schutz von Opfern ehelicher Gewalt abzielt, und der systematischen Einordnung im Verhältnis zu Art. 42 und 43 AuG. Da die erste Ehe ca. 1 Jahr 7 Monate und die zweite Ehe 2 Jahre 7 Monate dauerte, war die Frist in keiner der beiden Ehen erfüllt.
Bezüglich des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (wichtige persönliche Gründe) verneinte das Gericht einen nachehelichen Härtefall. Der Beschwerdeführer machte psychische Belastungen geltend (Drohungen wegen Scheinehe, Kind der zweiten Frau von einem anderen Vater). Das Gericht stellte fest, dass diese Umstände keine 'Oppression' im Sinne der Rechtsprechung darstellen und der Beschwerdeführer die Systematik der Misshandlung nicht glaubhaft gemacht hatte. Auch die neunjährige Aufenthaltsdauer allein begründet keinen Härtefall.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) bezüglich Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Ermessensentscheidung hinreichend begründet habe. Da Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nur eine Abweichung von Zulassungsvoraussetzungen erlaubt, aber keinen Anspruch gewährt, war die Prüfung der materiellen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG durch die Vorinstanz zulässig und ausreichend.
Regeste
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Weiterbestehen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ehegatten, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach grammatikalischer, entstehungsgeschichtlicher, systematischer und teleologischer Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit a AuG können für die Berechnung der dort genannten Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden. Eine Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen wäre, liegt nicht vor (E. 3.1-3.7). Die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und einer erfolgreichen Integration müssen für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausserdem kumulativ erfüllt sein (E. 3.8). Regeste Art. 50 al. 1 let. a LEtr; le droit du conjoint à l'octroi et à la prolongation de la durée de validité d'une autorisation de séjour subsiste lorsque l'union conjugale a duré au moins trois ans et que l'intégration est réussie. Selon une interprétation grammaticale, historique, systématique et téléologique de l'art. 50 al. 1 let. a LEtr, le délai de trois ans prévu par cette disposition ne peut pas être constitué par l'addition de plusieurs unions conjugales plus courtes. Il n'y a pas de lacune de la loi qui nécessiterait d'être comblée par le juge (consid. 3.1-3.7). Au surplus, pour qu'il existe un droit au sens de l'art. 50 al. 1 let. a LEtr, la condition d'une union conjugale d'une durée d'au moins de trois ans et celle d'une intégration réussie doivent être remplies cumulativement (consid. 3.8). Regesto Art. 50 cpv. 1 lett. a LStr; sussistenza del diritto alla concessione e al rinnovo del permesso di soggiorno per il coniuge, quando l'unione coniugale è durata almeno tre anni e l'integrazione è avvenuta con successo. Secondo un'interpretazione grammaticale, storica, sistematica e teleologica dell'art. 50 cpv. 1 lett. a LStr, il citato termine di tre anni non può essere raggiunto sommando la durata di più unioni coniugali più corte. Non vi è nessuna lacuna che necessiti di essere colmata dal giudice (consid. 3.1-3.7). Per il riconoscimento di un diritto ai sensi dell'art. 50 cpv. 1 lett. a LStr, la condizione di un'unione coniugale della durata di almeno tre anni e quella di un'integrazione riuscita devono essere inoltre adempiute cumulativamente (consid. 3.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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