Gemeinderäte als Preisrichter im Gestaltungsplanverfahren: Verletzung des Anspruchs auf unvoreingenommene Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 I 326 · ATF 140 I 326 · DTF 140 I 326
- Datum
- 26.06.2014
- Geschäftsnummer
- 1C_914/2013
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
A.________ und die Erbengemeinschaft B.________ fochten vor dem Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern an, das ihre Ausstandsbegehren gegen den Gemeindepräsidenten und den Bauverwalter der Gemeinde Vitznau abgewiesen hatte. Diese beiden Gemeinderatsmitglieder hatten zuvor als Preisrichter in einem Architekturwettbewerb für ein grosses Hotel- und Villenprojekt ('Campus Hotel') mitgewirkt, dessen Ergebnis Grundlage für den nun zur Genehmigung aufliegenden Gestaltungsplan 'Panorama Residenz Vitznau' bildete. Die Beschwerdeführer, Eigentümer angrenzender Grundstücke, machten geltend, die Behördenvertreter seien aufgrund dieser Tätigkeit befangen und dürften über die gegen den Plan erhobenen Einsprachen nicht entscheiden.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf. Es verpflichtete den Gemeindepräsidenten und den Bauverwalter zum Ausstand beim Entscheid über die Einsprachen und die Genehmigung des Gestaltungsplans.
Der Gerichtshof prüfte die Frage unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, da es sich um nichtgerichtliche Behörden handelte. Er stellte fest, dass die Kriterien für die Unbefangenheit von Verwaltungsbehörden zwar denen von Gerichten ähneln, aber die systembedingte Kumulation politischer und verwaltender Aufgaben berücksichtigt werden muss. Eine Mehrfachbefassung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Amtsperson sich nicht bereits verbindlich festgelegt hat.
Im konkreten Fall erachtete das Gericht die Vorbefassung jedoch als unzulässig. Die Gemeinderatsmitglieder hatten im Preisgericht nicht nur abstrakt Stellung genommen, sondern aktiv als Entscheidungsträger mitgewirkt und konkrete Änderungsvorschläge gemacht, die im Gestaltungsplan weitgehend umgesetzt wurden. Sie fungierten damit faktisch als Berater der Bauherrschaft. Da die im Wettbewerb geprüften Kriterien (siedlungsplanerische und landschaftliche Einordnung) identisch mit den Prüfkriterien im späteren Einspracheverfahren waren und der Gemeinderat zudem über ein weites Planungsermessen verfügt, entstand bei objektiver Betrachtung der Anschein der Voreingenommenheit. Die Beschwerdeführer konnten befürchten, dass die Behördenvertreter ihre einmal gefasste Meinung zugunsten des Projekts nicht mehr korrigieren würden. Das Kantonsgericht verletzte daher Art. 29 Abs. 1 BV.
Regeste
Art. 29 Abs. 1 BV; Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, die in einem Preisgericht mitgewirkt haben, im Einspracheverfahren über das gleiche Bauvorhaben. Garantie der Unbefangenheit bei gerichtlichen und nichtgerichtlichen Behörden (E. 5). Sinngemässe Anwendung derselben Kriterien bei Verwaltungsbehörden, wie sie für die Zulässigkeit der Vorbefassung in Gerichtsverfahren gelten (E. 6.2). Unterscheidung zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Fragen, der Beantwortung konkreter Fragen, der eigentlichen Beratung der Bauherrschaft und dem verbindlichen Vorentscheid (E. 6.3). Befangenheit von zwei Gemeinderatsmitgliedern bejaht, die als Juroren an einem von einer Grundeigentümerin organisierten Wettbewerb mitwirkten und später über den darauf basierenden Gestaltungsplan zu entscheiden haben. Ausschlaggebend ist, dass beim Wettbewerb das Bauprojekt im Wesentlichen anhand derselben Kriterien zu prüfen war wie im Einspracheverfahren gegen den Gestaltungsplan (E. 7). Regeste Art. 29 al. 1 Cst.; prévention de membres de l'exécutif communal, qui ont participé à un jury, dans la procédure d'opposition concernant le même projet de construction. Garantie d'impartialité des autorités judiciaires et non judiciaires (consid. 5). Application par analogie aux autorités administratives des mêmes critères que ceux valant dans la procédure judiciaire pour juger de l'admissibilité de la participation d'un juge à plusieurs stades d'une affaire (consid. 6.2). Distinction entre la prise de position non contraignante sur des questions abstraites, la réponse à des questions concrètes, l'activité de conseil au maître de l'ouvrage lors de l'élaboration du projet et la décision préalable contraignante (consid. 6.3). Prévention admise de deux membres de l'exécutif communal, qui ont pris part comme jurés à un concours organisé par une propriétaire et qui ont statué ultérieurement sur le plan d'aménagement détaillé fondé sur ce concours. Est déterminant le fait que le projet de construction devait être examiné dans le concours pour l'essentiel selon les mêmes critères que dans la procédure d'opposition au plan d'aménagement détaillé (consid. 7). Regesto Art. 29 cpv. 1 Cost.; prevenzione di membri dell'esecutivo comunale, che hanno partecipato alla giuria di un concorso, nella procedura di opposizione concernente lo stesso progetto di costruzione. Garanzia di imparzialità delle autorità giudiziarie e non giudiziarie (consid. 5). Applicazione per analogia alle autorità amministrative degli stessi criteri validi nella procedura giudiziaria per giudicare sull'ammissibilità della partecipazione di un giudice a più fasi di un procedimento (consid. 6.2). Distinzione tra le osservazioni non vincolanti su questioni astratte, la risposta a quesiti concreti, l'effettiva consulenza al committente e la decisione pregiudiziale vincolante (consid. 6.3). È stata ammessa la prevenzione di due membri dell'esecutivo comunale che hanno partecipato come giurati a un concorso organizzato da una proprietaria e che hanno in seguito deciso sul relativo piano particolareggiato. È determinante il fatto che, nel concorso, il progetto di costruzione doveva essere esaminato essenzialmente sulla base degli stessi criteri della procedura di opposizione contro il piano particolareggiato (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater beantragt zwangsweise Wiedervereinigung mit 15-jährigem Sohn mittels Workshop "Family Bridges": Massnahme nicht verhältnismässig, da Kindeswille autonom und stabil ist (Art. 98 BGG)
- Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Geschäftsführer haftet für AHV-Beiträge trotz späterer Rückzahlung des Lohns: Lohnbezug ist entscheidend, nicht die anschliessende Darlehensgewährung (Art. 52 AHVG)
- Private-Equity-Beraterin mit Fixgehalt, strikter Verfügbarkeit und Teamintegration: Consulting Agreement wird als Arbeitsvertrag qualifiziert (Art. 319 Abs. 1 OR)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Steuerpflichtiger beantragt Abzug einer Unterhaltskostenpauschale und von Zinsswap-Kosten: Pauschale überschreitet zulässigen Betrag, Swaps fehlen Konnex zur Kapitalschuld (Art. 32 Abs. 2 DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG)