IV-Stelle ficht Zwischenentscheid zur Anwaltskosten an: Nichteintreten mangels Endentscheid und Nachteil (Art. 90, 93 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 604 · ATF 139 V 604 · DTF 139 V 604
- Datum
- 09.12.2013
- Geschäftsnummer
- 8C_663/2013
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Dieser betraf die Entschädigung einer Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren um eine Invalidenrente. Die Vorinstanz hatte die Verfügung der IV-Stelle teilweise aufgehoben und eine höhere Entschädigung festgesetzt, war aber auf weitere Anträge nicht eingetreten. Streitig war, ob dieser kantonale Entscheid beim Bundesgericht direkt anfechtbar ist oder ob es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der IV-Stelle nicht ein. Es qualifizierte den kantonalen Entscheid vom 13. Juni 2013 als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da er das Hauptverfahren um die Invalidenrente nicht abschloss, sondern lediglich die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung regelte.
Als Zwischenentscheid ist die Anfechtung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erfüllt sind. Das Gericht verneinte dies: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil lag nicht vor, da Kostenentscheide in Zwischenverfügungen grundsätzlich keinen solchen darstellen und die IV-Stelle diesen auch nicht geltend machte. Ebenso wenig konnte eine Gutheissung sofort zu einem Endentscheid führen, da das Urteil über die Anwaltskosten keine Aussage zum materiellen Rentenanspruch getroffen hätte.
Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG kann die Rüge der Entschädigungshöhe erst zusammen mit dem späteren Endentscheid vorgebracht werden. Da keine Prozessvoraussetzung erfüllt war, wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Regeste
Art. 90 und 93 Abs. 1 BGG; Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren. Der Entscheid des kantonalen Gerichts über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren stellt einen Zwischenentscheid dar (E. 2 und 3). Regeste Art. 90 et 93 al. 1 LTF; irrecevabilité d'un recours contre la fixation du montant de l'indemnité allouée à une avocate au titre de l'assistance gratuite en procédure administrative. La décision du tribunal cantonal concernant le montant de l'indemnité allouée à un avocat ou à une avocate au titre de l'assistance gratuite en procédure administrative est une décision incidente (consid. 2 et 3). Regesto Art. 90 e 93 cpv. 1 LTF; inammissibilità di un ricorso contro la determinazione dell'importo dell'indennità spettante alla patrocinatrice d'ufficio nella procedura amministrativa. La decisione del tribunale cantonale sull'importo dell'indennità spettante al patrocinatore o alla patrocinatrice d'ufficio nella procedura amministrativa costituisce una decisione incidentale (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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