Bemessung des Invalideneinkommens nach SUVA-DAP-Methode: Grundsätzliche Einwände verworfen, Beschwerde abgewiesen (Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 592 · ATF 139 V 592 · DTF 139 V 592
- Datum
- 31.10.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 592
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1954 geborene Raumpflegerin erlitt 2002 einen Unfall beim Fensterputzen und meldete 2006 einen Rückfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihr eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 15 % sowie eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu. Die Versicherte focht diese Verfügung an und verlangte vor dem kantonalen Gericht sowie anschliessend vor dem Bundesgericht eine höhere Rente (mindestens 32 % Invalidität) und eine höhere Integritätsentschädigung (mindestens 35 % Einbusse). Sie rügte insbesondere die Berechnungsmethode des Invalideneinkommens anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA und forderte die Offenlegung der gesamten DAP-Sammlung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Zulässigkeit der DAP-Methode zur Bemessung des Invalideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 UVG. Die Beschwerdeführerin hatte grundsätzliche Einwände gegen die Verwendung der DAP-Löhne erhoben, da diese Datenbank nur der SUVA zur Verfügung stehe und zu anderen Ergebnissen führe als die Lohnstrukturerhebung (LSE). Das Gericht hielt fest, dass die DAP-Methode dem konkreten Einzelfall besser Rechnung trage und daher zulässig sei. Die Behauptung, die DAP führe stets zu höheren Invalideneinkommen, wurde widerlegt.
Hinsichtlich der gerügten Ungleichbehandlung wegen fehlender Abzüge im Vergleich zur LSE-Methode entschied das Gericht, dass Abzüge im DAP-System grundsätzlich nicht sachgerecht seien, da die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung bereits konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt. Auch die Frage der statistischen Aussagekraft von fünf Stellenprofilen wurde verneint, da die DAP keine statistische Repräsentativität beanspruche, sondern konkrete Vergleichseinkommen ermittele. Die Verfügbarkeit der dokumentierten Stellen auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sei für die Invaliditätsbemessung irrelevant, massgeblich sei der ausgeglichene Arbeitsmarkt.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Treu und Glauben wegen Nichtoffenlegung der gesamten DAP-Sammlung wurde ebenfalls verworfen. Das Recht auf Akteneinsicht beschränke sich auf die Entscheidungsgrundlagen. Da die SUVA die relevanten DAP-Profile mit den erforderlichen Zusatzangaben (Gesamtzahl, Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn) offengelegt habe, sei das rechtliche Gehör gewahrt. Eine abschliessende Prüfung der Fairness gemäss Art. 6 EMRK war nicht erforderlich, da selbst bei Anwendung der LSE-Methode kein höherer Invaliditätsgrad resultiert hätte. Die Beschwerde blieb damit erfolglos.
Regeste
Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Prüfung grundsätzlicher Einwände gegen die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP; Bestätigung der Zulässigkeit der DAP-Methode (E. 7). Regeste Art. 16 LPGA; art. 18 al. 1 LAA; détermination du revenu d'invalide sur la base des données salariales résultant des descriptions de postes de travail (DPT). Examen des objections de principe soulevées contre la détermination du revenu d'invalide sur la base des DPT; confirmation de l'admissibilité de la méthode fondée sur les DPT (consid. 7). Regesto Art. 16 LPGA; art. 18 cpv. 1 LAINF; determinazione del reddito da invalido sulla base dei dati salariali risultanti dalla documentazione relativa ai posti di lavoro (DPL). Esame delle obiezioni di principio contro la determinazione del reddito da invalido sulla base della DPL; conferma dell'ammissibilità del metodo fondato sulla DPL (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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