Unfallrente: Fiktives Einkommen bei Todesfall im Familienkreis nicht anrechenbar (Art. 24 Abs. 1 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 161 · ATF 139 V 161 · DTF 139 V 161
- Datum
- 05.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 161
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) focht einen kantonalen Entscheid an, mit dem einem 1948 geborenen Maurer nach einem Schulterunfall eine Invalidenrente auf Basis eines erhöhten versicherten Jahresverdienstes zugesprochen worden war. Streitig war, ob und in welchem Umfang Verdienstausfälle wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder eines Todesfalls in der Familie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Rente durch fiktive Stunden korrigiert werden dürfen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der SUVA teilweise gut und setzte den versicherten Jahresverdienst niedriger fest als das kantonale Gericht. Die zentrale Frage war, ob die Liste der Korrekturgründe für den versicherten Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV abschliessend ist. Das Gericht bejahte dies unter Verweis auf den weiten Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Sonderbestimmungen zum UVG. Im Vergleich zu Art. 324a OR sei die Regelung in der UVV enger gefasst, was als gewollte Abweichung des jüngeren Verordnungsgebers zu interpretieren sei.
Konkret stellte das Gericht fest, dass Verdienstausfälle infolge des Todes von Angehörigen nicht in der Aufzählung von Art. 24 Abs. 1 UVV enthalten sind. Daher durfte das Einkommen des Versicherten nicht um Stunden für die drei behaupteten Arbeitstage wegen des Todes seines Vaters erhöht werden. Lediglich die von der SUVA bereits anerkannten 94 Zusatzstunden (wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und einem anderen Todesfall, der offenbar unter die zulässigen Kategorien fiel oder pauschal akzeptiert wurde, wobei der Text nur 'Todesfall in der Familie' als Grund nennt, aber die SUVA diese Stunden anerkannt hatte - hier ist die Nuance wichtig: Die SUVA erkannte 17h für 'Todesfall' an, das Gericht prüfte, ob *weitere* Stunden wegen des Vaters dazukommen. Der Text sagt: 'Verdienstausfälle in Folge des Todes... sind nicht enthalten'. Die 94 Stunden waren von der SUVA anerkannt. Das Gericht bestätigte diese 94 Stunden als korrekt bzw. nicht zuungunsten, lehnte aber die *zusätzlichen* Ansprüche des Versicherten ab.)
Der tatsächlich erzielte Verdienst betrug Fr. 94'323.80. Nach Anrechnung der zulässigen 94 Zusatzstunden ergab sich ein korrigierter versicherter Verdienst von Fr. 99'493.-. Dies lag unter dem vom Kantonsgericht festgesetzten Betrag von Fr. 103'177.-, weshalb die Beschwerde der SUVA insoweit Erfolg hatte.
Regeste
Art. 24 Abs. 1 UVV; versicherter Verdienst für Renten in Sonderfällen. Die Aufzählung der Gründe in Art. 24 Abs. 1 UVV, aufgrund derer nach dieser Norm eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens stattfindet, ist grundsätzlich abschliessend (E. 4.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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