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Justizze. Art. 33 HMG

Bundesgericht

Ärzte erhalten Vergütungen von Versandapotheke: Vertriebssystem verstösst gegen Vorteilsverbot und Bewilligungspflicht (Art. 33 HMG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 II 520 · ATF 140 II 520 · DTF 140 II 520
Datum
07.07.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 II 520
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 HMG Art. 24 HMG Art. 25 HMG Art. 26 HMG Art. 27 HMG Art. 30 HMG Art. 33 HMG Art. 29 VAM

Zusammenfassung

Eine Online-Versandapotheke und ein Arzt mit Praxis im Kanton Zürich fochten eine Feststellungsverfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion an. Die Verfügung stellte fest, dass sich Ärzte rechtswidrig verhalten, wenn sie Medikamente über die Versandapotheke beziehen und an ihre Patienten weitergeben oder Rezeptinformationen übermitteln, ohne über eine kantonale Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke zu verfügen. Das beanstandete Geschäftsmodell sah vor, dass Ärzte für administrative Tätigkeiten wie das Erfassen von Patientendossiers, die Interaktionskontrolle und die Neukundengewinnung finanzielle Entschädigungen von der Versandapotheke erhielten. Die Beschwerdeführer argumentierten, es handle sich um zulässige Gegenleistungen für Aufwendungen und nicht um unzulässige geldwerte Vorteile, da die Tätigkeit der Apotheke zuzuordnen sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Unzulässigkeit des Vertriebssystems. Es prüfte zunächst die Frage der Bewilligungspflicht. Das Gericht hielt fest, dass die Zusammenarbeit der Ärzte mit der Versandapotheke faktisch eine Medikamentenabgabe durch die Ärzte darstelle, da diese den Patientenkontakt vollständig betreuten und Kontrolltätigkeiten übernahmen. Da die personelle Trennung zwischen Verschreibung und Abgabe durchbrochen wurde, hätten die Ärzte eine Detailhandelsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 HMG benötigt. Ohne diese Bewilligung war das Modell bundesrechtswidrig.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Entschädigungen wandte das Gericht Art. 33 HMG an. Es qualifizierte die Zahlungen der Versandapotheke an die Ärzte als geldwerte Vorteile. Diese waren materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt, da die vergüteten Tätigkeiten (Interaktionskontrolle, Dossierführung) ohnehin zu den ärztlichen Pflichten gehörten und bereits über den Tarif für medizinische Leistungen (Tarmed) entschädigt wurden. Eine zusätzliche Vergütung durch die Apotheke schuf einen therapiefremden Anreiz zur Mengenausweitung. Die Ausnahmen für Rabatte oder Vorteile von bescheidenem Wert griffen nicht, da die Zahlungen direkt an den Arzt flossen und keinen Bezug zur medizinischen Praxis im Sinne der Ausnahmebestimmungen hatten. Die Vorinstanz hatte zudem die Sachverhaltsfeststellungen zum fehlenden Mehraufwand der Ärzte nicht willkürlich getroffen.

Regeste

Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG; Art. 30 HMG; Art. 24 Abs. 1 lit. b HMG; Art. 26 Abs. 1 HMG; Art. 27 Abs. 2 lit. c HMG; Art. 29 Abs. 2 lit. g VAM; § 17 des ehemaligen zürcherischen Gesetzes über das Gesundheitswesen; § 25a des zürcherischen Gesundheitsgesetzes; Art. 33 HMG. Frage der Zulässigkeit eines Vertriebssystems zur Medikamentenabgabe mit Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte, die nicht über eine kantonale Bewilligung zur Medikamentenabgabe verfügen. Leitprinzipien der Medikamentenabgabe; Bewilligungserfordernisse bei der direkten Medikamentenabgabe und beim Versandhandel (E. 3.1-3.4). Frage der Bewilligungspflicht im strittigen Vertriebssystem (E. 4.2): Bewilligungserfordernis im Falle fehlender personeller Trennung bei Verschreibung und Abgabe (E. 4.2.2. und 4.2.3). Frage der Zulässigkeit des Entschädigungsmodells (E. 5): kantonale Kompetenzen zum Vollzug von Art. 33 HMG (E. 5.1); Auslegung von Art. 33 HMG (E. 5.2.1-5.2.4) und Anwendung in casu (E. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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