Gesetzesartikel
Art. 2 VStrR – Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
6 Entscheide, in denen Art. 2 VStrR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerhinterzieher mit ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen und organisiertem Vorgehen erhält Busse unter dem Einfachen der hinterzogenen Steuer: Verletzung des Doppelverwertungsverbots und des Verschuldensprinzips (Art. 85 Abs. 1 aMWSTG, Art. 97 Abs. 1 MWSTG)
- Mehrfache Mehrwertsteuerhinterziehung bei Einfuhr: Bei Realkonkurrenz (verschiedene Zeitpunkte/Orte) gilt Kumulationsprinzip statt Asperationsprinzip (Art. 101 Abs. 4 MWSTG)
- Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im März 2017: Anwendung des milderen alten Rechts mit Busse statt neues Recht mit Geldstrafe (Art. 2 Abs. 2 StGB)
- Bussenumwandlung im Verwaltungsstrafrecht: Art. 10 VStrR bleibt trotz neuer StGB-Bestimmungen anwendbar (Art. 10 VStrR)
- Zollnachforderung wegen verspäteter Kontingentzahlung: Unverhältnismässig für Einzelimport, aber solidarische Haftung für Kontingentshandel bestätigt (Art. 19 SV)
- Annahme geldwerter Vorteile durch Chefapothekerin: Keine strafbare Widerhandlung gegen Heilmittelgesetz wegen fehlender Bestimmtheit (Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.