Rechtsmittelbeklagter erhält keine unentgeltliche Rechtspflege: Angefochtener Entscheid weist krassen Verfahrensfehler auf (Art. 117 lit. b ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 475 · ATF 139 III 475 · DTF 139 III 475
- Datum
- 06.08.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 475
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren als Rechtsmittelbeklagter auftrat, focht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden an. Er machte geltend, dass ihm als unterlegener Partei im erstinstanzlichen Urteil die Prozessgewinnaussichten nicht abgesprochen werden dürften und er zur Beurteilung der Kostenfolgen zwingend einen Anwalt benötige. Strittig war, ob die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO auch dann erfüllt ist, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich fehlerhaft ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es stellte fest, dass zwar grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit unabhängig von der Parteirolle zu prüfen ist und beim Rechtsmittelbeklagten meist bejaht wird, da dessen Position erstinstanzlich geschützt wurde. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen, krassen Verfahrensfehler leidet, der für sich allein zur Aufhebung führen muss. Im konkreten Fall litt der angefochtene Entscheid vom 15. August 2012 offensichtlich an einer Gehörsverletzung. Das Gericht argumentierte, dass ein juristischer Laie solche ins Auge springenden Mängel erkennen kann und daher nicht zwingend anwaltlichen Rat zur Einschätzung der Erfolgsaussichten benötigt. Auch das Argument des Beschwerdeführers, er müsse die Beschwerde aus Kostengründen bestreiten, verfing nicht, da er den Kostenfolgen entgehen könnte, indem er sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verletzte somit weder Art. 117 ZPO noch die verfassungsrechtlichen Garantien.
Regeste
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege, Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit. Einfluss der Parteirolle des um unentgeltliche Rechtspflege Ersuchenden auf die Beurteilung der Prozessaussichten. Gesuch des Rechtsmittelbeklagten in einem Fall, bei dem der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen, krassen Verfahrensfehler leidet (E. 2). Regeste Art. 29 al. 3 Cst., art. 117 let. b CPC; assistance judiciaire, condition de l'absence de chance de succès. Influence du rôle de partie de celui qui requiert l'assistance judiciaire quant à l'examen des chances de succès du procès. Requête de l'intimé dans le cadre d'une affaire où la décision attaquée présente une erreur de procédure manifeste très grave (consid. 2). Regesto Art. 29 cpv. 3 Cost., art. 117 lett. b CPC; assistenza giudiziaria, condizione delle probabilità di successo. Influsso, nell'esame dell'esito presumibile del processo, del ruolo rivestito nella procedura da colui che chiede l'assistenza giudiziaria. Domanda del convenuto in ricorso in un caso in cui la decisione impugnata è affetta da un manifesto grave errore di procedura (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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