Gesetzesartikel
Art. 16 SchKG – Gebühren
4 Entscheide, in denen Art. 16 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner bestreitet Kosten für Abholungseinladung, A-Post-Zustellung und Wegentschädigung bei Pfändung: Teilweise Erfolg wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 23 GebV SchKG)
- Schuldner wehrt sich gegen Fr. 8.-- Posttaxen für Zustellung des Zahlungsbefehls per Post: Zusatzkosten sind zulässig, da Zustellung durch die Post erfolgte und nicht durch das Betreibungsamt (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)
- Gläubiger zieht Betreibung zurück: Protokollierung der Abstellung ist gebührenpflichtig nach Art. 42 GebV SchKG
- Arrestgebühr: Kantonaler Tarif verletzt Vorrang des Bundesrechts; Streitwert nach Arrestforderung bestätigt (Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 48 GebV SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.