Schuldner wehrt sich gegen Fr. 8.-- Posttaxen für Zustellung des Zahlungsbefehls per Post: Zusatzkosten sind zulässig, da Zustellung durch die Post erfolgte und nicht durch das Betreibungsamt (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)
- Datum
- 28.12.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_744/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 13 GebV Art. 16 GebV Art. 1 OAV-SchKG Art. 15 SchKG Art. 16 SchKG Art. 72 SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen die Verrechnung von Fr. 8.-- Zustellungskosten für einen Zahlungsbefehl, den das Betreibungsamt per Post zugestellt hatte. Er argumentierte, diese Kosten seien bereits in der Grundgebühr enthalten und er hätte stattdessen eine Abholungseinladung erhalten müssen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Der Schuldner legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und wandte sich insbesondere gegen die Höhe und Zulässigkeit der Posttaxen sowie gegen das Fehlen einer Abholungseinladung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post erfolgte und daher die Posttaxen von Fr. 8.-- gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zusätzlich zur Grundgebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden dürfen. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch darauf, vorab mittels Abholungseinladung die Möglichkeit zu erhalten, den Zahlungsbefehl am Betreibungsamt abzuholen, wie es Art. 72 Abs. 1 SchKG nicht vorsieht. Die Berufung auf Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG war unzutreffend, weil diese Bestimmung nur die eingeschriebene Zustellung durch das Betreibungsamt regelt, während hier die Post zustellte. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den Gegenstand der Beschwerde bezogen, wurden nicht geprüft. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von Posttaxen bei postalischer Zustellung des Zahlungsbefehls und klärt die Anwendung von Art. 13 GebV SchKG im Verhältnis zur Zustellart.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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