Wortmarke "YOU" für Kosmetikartikel: Freihaltebedürfnis bejaht, Nichtigkeit bestätigt (Art. 2 lit. a MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 176 · ATF 139 III 176 · DTF 139 III 176
- Datum
- 07.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 176
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt klagte gegen eine Parfümeriekette wegen Markenverletzung an seinen Wortmarken "YOU" für Waren der Klasse 3 (Seifen, Parfümerien etc.). Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieser Marken. Das Handelsgericht hiess die Widerklage gut und stellte die Nichtigkeit fest, da das Wort "YOU" freihaltebedürftig sei. Der Kläger focht dieses Urteil beim Bundesgericht an und verlangte die Aufhebung sowie die Gutheissung seiner Klage.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Klägers ab und bestätigte die Nichtigkeit der Wortmarken "YOU".
Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass das englische Personalpronomen "YOU" zum trivialsten Grundwortschatz gehört und in der Schweiz allgemein bekannt ist. Als elementarer Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs muss es für den ungehinderten Gebrauch im Geschäftsverkehr freigehalten werden. Insbesondere ist die englisch durchsetzte Werbesprache auf diesen Ausdruck angewiesen, da er sich in seiner Bedeutung als persönliche Anrede der potentiellen Konsumenten nicht substituieren lässt. Eine Monopolisierung würde daher auch den kennzeichenmässigen Gebrauch in der Werbung beeinträchtigen, was nach Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG relevant ist.
Der Einwand des Klägers, die Verwendung als Bestandteil anderer Marken (z.B. "ONLY YOU") werde nicht verhindert, überzeugte nicht. Zwar sei der Schutzumfang eines solchen Bestandteils schwach, doch würde die Verwendung in zahlreichen Fällen gesperrt oder erheblich erschwert, wenn jedes Mal geprüft werden müsste, ob hinreichender Abstand zu den geklagten Marken besteht. Diese übermässige Behinderung des Geschäftsverkehrs genügt für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäss Art. 2 lit. a MSchG. Im Gegensatz zum französischen Pronomen "Elle", das einen bestimmten Destinatärkreis beschreibt, richtet sich "YOU" umfassend an jeden Abnehmer, weshalb es zur persönlichen Ansprache unentbehrlich ist und nicht monopolisiert werden darf.
Regeste
Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut; Freihaltebedürfnis; elementare Zeichen. Zeichen des Gemeinguts (E. 2). Das Wort "YOU" in Alleinstellung ist ein zur persönlichen Anrede der Abnehmer unentbehrlicher Ausdruck des allgemeinen englischen Sprachgebrauchs und deshalb freihaltebedürftig (E. 3-5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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