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Justizze. Art. 18 BV

Bundesgericht

Eltern rügen Sprachenfreiheit bei Wechsel von Rumantsch Grischun zu Idiom erst ab 1. Klasse: Beschwerde abgewiesen (Art. 18 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 229 · ATF 139 I 229 · DTF 139 I 229
Datum
12.07.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 229
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18 BV Art. 19 BV Art. 62 BV Art. 70 BV Art. 3 KV/GR

Zusammenfassung

Eltern von schulpflichtigen Kindern im Kanton Graubünden fochten einen Beschluss der Kantonsregierung an, der einen Wechsel der Schulsprache zwischen Rumantsch Grischun und den lokalen rätoromanischen Idiomen grundsätzlich nur zum Beginn der ersten Primarschulklasse zulässt. Die Beschwerdeführer sahen darin eine Verletzung ihrer individuellen Sprachenfreiheit sowie der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen, da ihre Kinder bereits eingeschult waren und nicht mehr zur gewünschten Unterrichtssprache wechseln konnten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es entschied, dass der angefochtene Beschluss den Schutzbereich der Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV nicht berührt. Die individuelle Sprachenfreiheit schützt zwar den Gebrauch sowohl der Idiome als auch des Rumantsch Grischun im privaten Bereich, doch fällt die Festlegung der Unterrichtssprache an staatlichen Schulen unter die passive Seite der Sprachenfreiheit. Hier gilt das Territorialitätsprinzip gemäss Art. 70 Abs. 2 BV, wonach die Kantone bzw. Gemeinden die Amtssprachen bestimmen. Der verfassungsrechtliche Begriff des "Rätoromanischen" in Art. 4 BV und Art. 3 KV/GR lässt offen, ob damit die Idiome oder Rumantsch Grischun gemeint sind. Da der Unterricht weiterhin in einer romanischen Sprache stattfindet, ist der grundrechtliche Anspruch der Minderheiten erfüllt. Die Wahl zwischen Idiom und Rumantsch Grischun ist primär eine sprachpolitische Frage und keine Grundrechtsverletzung. Auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit nach Art. 36 BV war gegenstandslos, da kein Eingriff vorlag. Bezüglich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen stellte das Gericht fest, dass deren Bestimmungen hinreichend berücksichtigt wurden, da das Ziel der Erhaltung des Rätoromanischen als Minderheitensprache gewahrt bleibt.

Regeste

Art. 4, 18 und 70 BV; Art. 3 KV/GR, Art. 2, 7 und 8 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen: Der Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011, wonach ein Wechsel der Schulsprache vom Rumantsch Grischun zum Idiom oder umgekehrt grundsätzlich nur auf den Beginn der 1. Primarschulklasse erfolgen kann, berührt den Schutzbereich der Sprachenfreiheit nicht und erweist sich auch nicht als konventionswidrig. Die individuelle Sprachenfreiheit garantiert das Recht, sowohl Rumantsch Grischun als auch ein romanisches Idiom zu sprechen (E. 5.4). Einschränkung der Sprachenfreiheit durch das Amtssprachen- und Territorialitätsprinzip (E. 5.5) sowie durch die staatliche Festlegung der Unterrichtssprache (E. 5.6). Der Verfassungsbegriff des "Rätoromanischen" lässt offen, ob damit "Rumantsch Grischun" oder die Idiome gemeint sind (E. 5.7). Daher ist der Schutzbereich der Sprachenfreiheit durch den angefochtenen Beschluss nicht berührt (E. 5.8 und 5.9). Der Charta der Regional- oder Minderheitssprachen ist hinreichend Rechnung getragen worden (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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