Regress einer Unfallversicherung gegen Haftpflichtversicherer: Aktivlegitimation bei schottischem Recht und Schweizer Prozessführung (Art. 144 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 587 · ATF 138 III 587 · DTF 138 III 587
- Datum
- 01.06.2012
- Geschäftsnummer
- 4A_740/2011
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Schweizer Unfallversicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) klagte gegen eine Haftpflichtversicherungsgesellschaft (Beschwerdeführerin) auf Rückgriff für Leistungen, die sie nach einem Verkehrsunfall in Schottland erbracht hatte. Der Unfall ereignete sich 1992; der Lenker verstarb, die Beifahrerin wurde schwer invalid. Die Vorinstanz sprach der Klägerin hohe Beträge zu. Die Beklagte rügte vor Bundesgericht insbesondere die willkürliche Anwendung des schottischen Rechts sowie eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, da das schottische Recht keinen direkten Forderungsübergang vorsehe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte damit die Zulässigkeit des Regresses der Unfallversicherung gegen den Haftpflichtversicherer.
In Bezug auf die Rüge der willkürlichen Anwendung ausländischen Rechts stellte das Gericht fest, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Gemäss Art. 96 lit. b BGG kann in solchen Fällen nur die willkürliche Anwendung des ausländischen Rechts gerügt werden, wobei die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich dargelegt, wie das schottische Recht ihrer Meinung nach korrekt angewendet worden wäre, ohne jedoch aufzuzeigen, dass die Auslegung durch die Vorinstanz offensichtlich unhaltbar oder willkürlich sei. Daher trat das Gericht auf diese Rüge mangels hinreichender Begründung nicht ein. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Begründung der zugesprochenen IV-Komplementärrenten wurde als ungenügend begründet verworfen, da die Beschwerdeführerin sich nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte.
In der Sache selbst prüfte das Gericht die Frage der Aktivlegitimation der regressierenden Versicherung unter dem Blickwinkel des Internationalen Privatrechts. Gestützt auf Art. 144 Abs. 1 IPRG ist das Kausalstatut (hier Schweizer Recht) massgebend für die Zulässigkeit des Rückgriffs, während Art. 144 Abs. 2 IPRG das Forderungsstatut (hier schottisches Recht) für die Durchführung bestimmt. Die Vorinstanz hatte gestützt auf ein Rechtsgutachten festgestellt, dass das schottische Recht zwar keinen eigentlichen Rechtsübergang vorsieht, dem Versicherer aber ermöglicht, im Namen des Versicherten zu klagen, wobei dieser zur Mitwirkung gezwungen werden kann. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Durchführung des Rückgriffs grundsätzlich dem Recht des Schuldners (Forderungsstatut) untersteht. Da jedoch in der Schweiz prozessiert wird, findet das schweizerische Verfahrensrecht Anwendung. Die Stellung des Regressberechtigten darf dabei materiell nicht verschlechtert werden. Da das schottische Recht dem Versicherer faktisch dieselbe Möglichkeit zur Deckung bietet (durch Klage im Namen des Geschädigten), und die Beschwerdeführerin nicht darlegte, dass das Schweizer Prozessrecht keine gleichwertige Möglichkeit bietet, Versicherte zum Auftreten als Kläger zu zwingen, war die Klage im eigenen Namen zulässig. Die Berufung auf mangelnde Aktivlegitimation versuche lediglich, sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen, was dem Schutzgedanken des Art. 144 IPRG widerspreche.
Regeste
Regress einer schweizerischen Unfallversicherung auf eine schweizerische Haftpflichtversicherung für Leistungen aus einem Verkehrsunfall, der sich in Schottland ereignet hat (Art. 144 Abs. 1 und 2 IPRG). Voraussetzungen und Durchführung des Rückgriffs nach Art. 144 IPRG. Das für die Durchführung des Rückgriffs massgebliche schottische Recht (Forderungsstatut) sieht nur eine Klage des Versicherers im Namen des Geschädigten vor, welcher aber zur Mitwirkung gezwungen werden kann. Mit Blick auf den von der Vorinstanz festgestellten Vorrang des Verfahrensrechts im Common Law System und das im konkreten Fall fehlende Schutzbedürfnis der beklagten Partei erscheint dennoch zulässig, dass die rückgriffsberechtigte Versicherung vor dem zuständigen schweizerischen Gericht nicht im Namen des Geschädigten, sondern im eigenen Namen klagt (E. 2). Regeste Recours d'un assureur-accidents suisse contre un assureur responsabilité civile suisse pour des prestations dues à la suite d'un accident de la circulation survenu en Ecosse (art. 144 al. 1 et 2 LDIP). Conditions et exercice du recours selon l'art. 144 LDIP. Le droit écossais déterminant pour l'exercice du recours (droit de la créance) prévoit uniquement une action de l'assureur au nom du lésé, lequel peut toutefois être contraint de coopérer. Vu la primauté du droit de procédure dans le système de la common law, constatée par l'autorité précédente, et l'absence de besoin de protection de la partie défenderesse dans le cas particulier, il apparaît néanmoins admissible que l'assureur disposant d'un droit de recours agisse devant le tribunal suisse compétent non pas au nom du lésé, mais en son propre nom (consid. 2). Regesto Regresso di un'assicurazione infortuni svizzera nei confronti di un'assicurazione responsabilità civile svizzera per prestazioni dovute in seguito a un incidente stradale avvenuto in Scozia (art. 144 cpv. 1 e 2 LDIP). Presupposti ed esercizio del regresso nel senso dell'art. 144 LDIP. Il diritto scozzese (statuto della pretesa) determinante per l'esercizio del regresso prevede unicamente un'azione dell'assicuratore in nome del danneggiato, il quale può però essere costretto a collaborare. Vista la preminenza del diritto procedurale nel sistema del common law constatata dall'autorità inferiore e l'assenza nella fattispecie di un bisogno di tutela della parte convenuta appare nondimeno ammissibile che l'assicuratore, che dispone del diritto di regresso, agisca innanzi al tribunale svizzero in proprio nome e non in quello del danneggiato (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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