Gesetzesartikel
Art. 144 IPRG – Rückgriff zwischen Schuldnern
1 Entscheid, in dem Art. 144 IPRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.