Gesetzesartikel
Art. 697b OR – Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht
3 Entscheide, in denen Art. 697b OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionärin mit 33 % Anteil verlangt Einsicht in Geschäftsbücher: Verweigerung durch GV-Beschluss vom 30. September 2025 begründet Fristbeginn gemäss Art. 697b OR, Beschwerde abgewiesen
- Aktionäre beantragen Sonderprüfung ohne Nachweis vorgängiger Auskunft: Falsches Beweismass und willkürliche Würdigung führen zur Aufhebung (Art. 697a Abs. 1 OR)
- Aktionär verlangt Sonderprüfung ohne Antrag in Generalversammlung: Gerichtlicher Weg versperrt, Beschwerde abgewiesen (Art. 697a OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.