Justizze.

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Justizze. Art. 738 ZGB

Bundesgericht

Nachbarstreit um Rückschnitt: Keine dingliche Pflanzbeschränkung aus Baubeschränkung, Vergleichsauslegung begrenzt (Art. 738 ZGB, Art. 18 OR)

Datum
25.06.2024
Geschäftsnummer
5A 357/2023
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 18 OR Art. 21 SchlT Art. 731 ZGB Art. 738 ZGB Art. 236 ZPO Art. 241 ZPO Art. 337 ZPO

Zusammenfassung

Zwei Nachbarn streiten über den Rückschnitt von Bepflanzungen auf einem Grundstück in der Gemeinde U.________. Der klagende Eigentümer verlangt die Feststellung einer dinglichen Pflanzbeschränkung und deren Eintragung ins Grundbuch sowie die Einhaltung spezifischer Höhenbegrenzungen gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2002. Die beklagte Eigentümerin bestreitet das Bestehen einer dinglichen Dienstbarkeit und wehrt sich gegen eine weitreichende Auslegung des Vergleichs, die auch zukünftige oder nicht explizit genannte Pflanzen erfassen soll. Das Bundesgericht prüft, ob die im Grundbuch eingetragene Baubeschränkung eine Pflanzbeschränkung umfasst und wie der gerichtliche Vergleich objektiviert auszulegen ist.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Klägers betreffend die dingliche Pflanzbeschränkung ab und heisst die Beschwerde der Beklagten bezüglich der Auslegung des gerichtlichen Vergleichs teilweise gut. Hinsichtlich der dinglichen Ansprüche stellt das Gericht fest, dass die im Grundbuch eingetragenen Stichworte "Baubeschränkung" und "Höherbauverbot" eindeutig nur unbelebte Objekte betreffen und keine Pflanzbeschränkung umfassen. Da der Grundbucheintrag klar ist, darf die Beklagte als Dritte darauf vertrauen; ein Rückgriff auf die Begründungsverträge gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB ist ausgeschlossen. Folglich kann die Pflanzenschnittpflicht auch keine nebensächliche Verpflichtung gemäss Art. 21 Abs. 2 SchlT ZGB sein.

Bei der Auslegung des gerichtlichen Vergleichs von 2002 stützt sich das Gericht primär auf den tatsächlichen Willen der Parteien gemäss Art. 18 Abs. 1 OR. Eine Replik des Klägers aus dem kantonalen Verfahren belegt, dass dieser selbst davon ausging, der Vergleich regle nur die damals konkret störenden Pflanzen. Eine generelle Pflicht zur Wahrung der Aussicht für alle zukünftigen oder nicht genannten Pflanzen lässt sich daraus nicht ableiten. Die Vorinstanz hatte den Vergleich zu weit ausgelegt. Hingegen bestätigt das Bundesgericht, dass zwei Thuja-Bäume als Bestandteil der im Vergleich geregelten Hecke gelten und die entsprechenden Höhenbegrenzungen einzuhalten sind.

Bezüglich der Vollstreckung hält das Gericht fest, dass bei einer Feststellungsklage zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs keine direkten Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden können, da dies eine unzulässige Ergänzung des rechtskräftigen Vergleichs wäre. Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt; zudem muss der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung ausrichten.

Regeste

Dienstbarkeit, Nachbarrecht, etc. | Sachenrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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