Personalvorsorgeeinrichtung klagt auf Erstklasskollokation von Anleihensobligationen: Konkursprivileg umfasst auch Fremdemissionen (Art. 219 Abs. 4 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 III 171 · ATF 135 III 171 · DTF 135 III 171
- Datum
- 23.10.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 135 III 171
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Kaderversicherung der SAirGroup als Personalvorsorgeeinrichtung hatte Anleihensobligationen der Swissair bzw. SAirGroup im Nennwert von insgesamt Fr. 13'750'000.- gezeichnet oder später erworben. Nach Gewährung der provisorischen Nachlassstundung Ende 2001 und Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung im Jahr 2003 meldete die Vorsorgeeinrichtung ihre Forderungen aus diesen Obligationen an. Der Liquidator der SAirGroup in Nachlassliquidation kollozierte diese Forderungen in der dritten Klasse. Die Kaderversicherung verlangte vor dem Bezirksgericht Zürich die Kollokation in der ersten Klasse, was abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ebenfalls ab, da es die Forderungen aus den Anleihensobligationen nicht als privilegiert ansah.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Kaderversicherung der SAirGroup gut und ordnete die Kollokation der Forderungen aus den Anleihensobligationen in der ersten Klasse an.
Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG, wonach Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber angeschlossenen Arbeitgebern privilegiert sind. Es stellte fest, dass dieses Konkursprivileg auch Forderungen aus Anleihensobligationen umfasst, unabhängig davon, ob die Titel im Rahmen einer Selbst- oder Fremdemission ausgegeben wurden. Massgeblich sei allein das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem angeschlossenen Arbeitgeber. Dass die Beschwerdeführerin die Obligationen über ein Bankenkonsortium erworben habe, ändere nichts am Charakter der Forderung als Darlehen an den Arbeitgeber. Der gesetzgeberische Wille zur umfassenden Privilegierung aller Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen schliesse eine einschränkende Auslegung aus, selbst wenn keine ausdrückliche Erwähnung von Anleihensforderungen in den Materialien erfolgte. Die Interessenlage, wonach die Anlagen der Vorsorgeeinrichtung den Investitionen des Arbeitgebers in seine Infrastruktur dienten, rechtfertige die Privilegierung zusätzlich.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen ergab sich aus Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, da es sich um eine Zwangsvollstreckungssache handelte und die Streitwertgrenze überschritten war.
Regeste
Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG; Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. Das Konkursprivileg umfasst auch Forderungen einer Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber aus Anleihensobligationen (E. 4.3). Unerheblich ist dabei, ob die Titel im Rahmen einer Selbst- oder einer Fremdemission ausgegeben worden sind (E. 5). Regeste Art. 219 al. 4 première classe let. b LP; privilège dans la faillite pour les créances des institutions de prévoyance à l'égard des employeurs affiliés. Le privilège dans la faillite comprend aussi les créances de l'institution de prévoyance à l'égard de l'employeur affilié dérivant d'emprunts par obligations (consid. 4.3). Il n'est pas déterminant que le titre ait été émis directement ou indirectement (consid. 5). Regesto Art. 219 cpv. 4 prima classe lett. b LEF; privilegio nel fallimento per pretese delle istituzioni di previdenza a favore del personale nei confronti dei datori di lavoro affiliati. Il privilegio nel fallimento include anche pretese di un'istituzione di previdenza in favore del personale nei confronti di un datore di lavoro affiliato scaturenti da un prestito in obbligazioni (consid. 4.3). È irrilevante se i titoli siano stati emessi direttamente o indirettamente (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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