Unternehmen beantragt Aufhebung der AHV-Beitragsforderung nach Nachlassvertrag: Teilweise Nichtzulassung durch Sachwalterin führt zur Verbindlichkeit des Vertrags für privilegierte Gläubiger (Art. 310 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 705 · ATF 142 III 705 · DTF 142 III 705
- Datum
- 13.10.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_300/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 107 BGG Art. 219 SchKG Art. 300 SchKG Art. 305 SchKG Art. 306 SchKG Art. 308 SchKG Art. 310 SchKG Art. 315 SchKG Art. 321 SchKG
Zusammenfassung
Eine Versicherungsanstalt forderte von einer Gesellschaft Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar bis September 2013. Die Gesellschaft hatte zuvor ein Nachlassverfahren durchlaufen, in dem die Versicherungsanstalt eine Forderung von Fr. 84'746.45 angemeldet hatte, die der Sachwalter jedoch nur zum Teil – nämlich mit Fr. 12'658.50 – ins Forderungsverzeichnis aufnahm. Die Gesellschaft erhob Einsprache gegen die spätere Beitragsverfügung; das kantonale Verwaltungsgericht wies diese ab. Vor dem Bundesgericht stritten die Parteien darüber, ob die teilweise Nichtzulassung der Forderung durch den Sachwalter und das Unterlassen einer Reaktion durch die Versicherungsanstalt dazu führen, dass der bestätigte Nachlassvertrag auch für privilegierte Gläubiger verbindlich wird und die ursprüngliche Forderungshöhe nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsforderung von Fr. 65'622.45 nicht schuldet. Dies beruht darauf, dass die Ausgleichskasse ihre Forderung von Fr. 84'746.45 am 4. März 2014 im Nachlassverfahren angemeldet hatte, die Sachwalterin diesen Betrag jedoch nur teilweise zuließ und dies offen vermerkte, worauf die Ausgleichskasse nicht reagierte. Gemäss Art. 310 Abs. 1 SchKG wird der bestätigte Nachlassvertrag für sämtliche Gläubiger verbindlich, was auch für privilegierte Gläubiger gilt, wenn sie sich nicht gegen die unrichtige Behandlung ihrer Forderung wehren. Der Nachlassvertrag war daher auch gegenüber der Ausgleichskasse verbindlich, sodass sie ihren nicht zugelassenen Forderungsteil nicht erneut geltend machen darf. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 300 Abs. 2 SchKG, Art. 305 Abs. 3 SchKG, Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 306 Abs. 2 SchKG, Art. 307 Abs. 1 SchKG, Art. 308 Abs. 1 lit. b SchKG, Art. 308 Abs. 2 SchKG, Art. 310 Abs. 1 SchKG, Art. 315 SchKG und Art. 321 SchKG sowie auf Art. 219 Abs. 4 SchKG zur Privilegierung. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für das Bundesgerichtsverfahren, während ihr Antrag auf Parteientschädigung für das Einspracheverfahren als unzulässiges neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG abgewiesen wurde. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein bestätigter Nachlassvertrag auch für privilegierte Gläubiger verbindlich wird, wenn sie sich nicht gegen die unrichtige Teilzulassung ihrer Forderung durch den Sachwalter zur Wehr setzen – ein Grundsatz, der die Rechtssicherheit bei Sanierungen stärkt und Investoren schützt.
Regeste
Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Regeste Art. 306 al. 1 ch. 2 et al. 2, art. 307 al. 1 et art. 310 al. 1 LP; concordat relatif à une créance produite qui souffre d'un défaut imputable au comportement de la commissaire. Le concordat homologué, qui est entré en force sans avoir été contesté, est opposable aux créances privilégiées qui ont été produites mais n'ont pas été admises de son propre chef par le commissaire pour la totalité de leurs montants (consid. 4). Regesto Art. 306 cpv. 1 n. 2 e cpv. 2, art. 307 cpv. 1 e art. 310 cpv. 1 LEF; concordato relativo a un credito insinuato, viziato da un errore imputabile al comportamento della commissaria. Il concordato omologato, divenuto definitivo perché non impugnato, può essere opposto ai crediti privilegiati insinuati ma non ammessi dal commissario, di sua propria iniziativa, per la totalità dei loro importi (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.