Wahlporträt eines amtierenden Staatsrats sechs Tage vor Urnengang: Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots, Beschwerde abgewiesen (Art. 3-5 RTVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 I 2 · ATF 134 I 2 · DTF 134 I 2
- Datum
- 25.10.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 134 I 2
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 BV Art. 34 BV Art. 93 BV Art. 3 RTVG Art. 4 RTVG Art. 5 RTVG Art. 26 RTVG
Zusammenfassung
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) strahlte am 30. Oktober 2006 in der Sendung "Schweiz Aktuell" ein dreiminütiges, ausgesprochen positives Porträt über den parteilosen Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf aus. Der Beitrag erfolgte nur sechs Tage vor den Erneuerungswahlen der Freiburger Kantonsregierung und stellte Corminboeuf als beliebten Bauern und Philosophen dar, ohne kritische Stimmen oder andere der 16 weiteren Kandidaten zu erwähnen. Erwin Kessler und Mitunterzeichner reichten daraufhin eine Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ein, welche feststellte, dass der Beitrag die Programmbestimmungen verletze. Die SRG erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht und berief sich auf ihre Programmautonomie sowie darauf, dass es sich um eine allgemeine Nachrichtensendung für die ganze Deutschschweiz gehandelt habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der SRG ab und bestätigte die Feststellung der UBI, dass der Beitrag die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze verletzt habe.
Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 3 bis 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG 1991), welche Art. 93 der Bundesverfassung konkretisieren. Zwar geniesst die SRG gemäss Art. 5 Abs. 1 RTVG und Art. 17 Abs. 1 BV Programmautonomie, doch gelten im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten zur Wahrung der Chancengleichheit gemäss Art. 34 BV. Das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 RTVG verlangt, dass das Gesamtangebot nicht einseitig bestimmte Interessen bedient und Ereignisse sachgerecht dargestellt werden.
Im konkreten Fall war das Porträt von Staatsrat Corminboeuf ausgesprochen positiv formuliert und wurde bewusst kurz vor dem Urnengang ausgestrahlt, obwohl die Redaktion von der laufenden Kampagne gegen seine Wiederwahl wusste. Da keiner der 16 anderen Kandidaten in vergleichbarer Weise vorgestellt wurde und keine kritischen Gegenstimmen zu Wort kamen, verfügte Corminboeuf über eine einmalige Plattform, die die politische Willensbildung einseitig beeinflussen konnte. Persönliche Porträts sind im Wahlkampf nicht mehr vom eigentlichen Wahlkampf zu trennen und unterliegen daher strengen Anforderungen an Fairness und Ausgewogenheit. Der Eingriff in die Programmfreiheit der SRG erwies sich als verhältnismässig, da lediglich der Zeitpunkt der Ausstrahlung im unmittelbaren Wahlvorfeld beanstandet wurde, nicht aber das Porträt an sich.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Programmautonomie öffentlich-rechtlicher Veranstalter dort Grenzen findet, wo durch unausgewogene Berichterstattung kurz vor Volksentscheiden die freie Meinungsbildung und die Chancengleichheit der Kandidaten gefährdet werden.
Regeste
Art. 17 Abs. 1, Art. 34 und 93 BV; Art. 3-5 RTVG 1991; rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Ausstrahlung des Porträts eines amtierenden Staatsrats unmittelbar vor Erneuerungswahlen ("Freiburger Original in der Regierung"). Tragweite des Programmauftrags und der Programmautonomie bzw. des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots bei Ausstrahlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (E. 3). Ein personenbezogenes, wohlwollendes Porträt eines Politikers mit unkonventionellem Werdegang unmittelbar vor Wahlen ist geeignet, die Meinungsbildung des Publikums sowie die politische Chancengleichheit der Kandidaten zu beeinträchtigen; eine entsprechende Ausstrahlung verletzt deshalb das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot (E. 2 und 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.