Gesetzesartikel
Art. 43 OG – Ergänzende Beschwerdeschrift
7 Entscheide, in denen Art. 43 OG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Willensvollstreckerin holt Erbenbescheinigung ein: Keine Einmischung in Erbschaft, Ausschlagungsrecht bleibt bestehen (Art. 571 Abs. 2 ZGB)
- Schmuckanhänger Herz mit gekreuzten Bändern verletzt hinterlegtes Modell: Schutzrechtsverletzung bejaht, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 2 Abs. 1 DesG)
- Schmuckhändler klagt nach Raubüberfall auf Versicherungsleistung: Glaubwürdigkeit erschüttert, Nichteintreten auf Beweiswürdigung (Art. 8 ZGB, Art. 39 VVG)
- Berufung gegen Säumnisurteil: Rüge von HZÜ-Zustellungsmängeln zulässig, formelle Fehler und fehlende Übersetzung bei einfacher Übergabe unschädlich (Art. 4 HZÜ)
- Berufung gegen Kollokationsurteil über AHV-Beiträge unzulässig, da kein Bundeszivilrecht (Art. 43 und 46 OG)
- Negative Feststellungsklage wegen Verletzung ausländischer Patente: Feststellungsinteresse aus fremdem Recht im Berufungsverfahren nicht prüfbar (Art. 43a OG)
- Gerichtsstandsklausel bindet nicht beteiligten Mitbeklagten: Einheitlicher Gerichtsstand bei einfacher Streitgenossenschaft trotz Prorogation (Art. 7 Abs. 1 und Art. 39 GestG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.