Tunnelbau verursacht Gebäudeschäden: Verwirkung entfällt bei Vertrauensschutz durch Rissprotokoll, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 41 Abs. 1 und 2 EntG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 II 65 · ATF 131 II 65 · DTF 131 II 65
- Datum
- 01.12.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 131 II 65
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Grundeigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Thalwil verlangte von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG eine Entschädigung für Gebäudeschäden, die während des Baus eines Eisenbahntunnels entstanden sein sollen. Vor Baubeginn liessen die SBB ein Rissprotokoll erstellen; nach Abschluss der Arbeiten zeigte das Protokoll vom 1. Oktober 2002 eine Zunahme der Rissbildung. Die Grundeigentümerin versuchte mehrfach, Kontakt aufzunehmen, erhielt aber erst im Juni 2003 ein geringes Angebot, das sie ablehnte. Im Februar 2004 reichte sie ihr Begehren bei der Eidgenössischen Schätzungskommission ein, welche die Forderung wegen Verwirkung abwies und zudem einen fehlenden Kausalnachweis rügte. Dagegen erhob die Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache zur zusätzlichen Beweiserhebung an die Schätzungskommission zurück.
Hinsichtlich der Verwirkung stellte das Gericht fest, dass die Grundeigentümerin aufgrund des Verhaltens der SBB darauf vertrauen durfte, dass diese in Entschädigungsverhandlungen eintrete. Da die SBB dem Gesuch um ein Rissprotokoll stattgegeben hatten und dieses nach Bauabschluss eine Zunahme der Risse belegte, konnte die Eigentümerin erwarten, dass die SBB von sich aus Kontakt aufnehmen würden. Dass sie erst nach längerem Schweigen der SBB tätig wurde, war keine Säumnis. Zudem hatte die Enteignerin vor der Schätzungskommission die Verwirkungseinrede nicht erhoben und deren Geltendmachung als stossend bezeichnet. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b EntG vor, da der Enteigner durch sein Verhalten Treu und Glauben verletzte und die Ansprüche offenkundig waren.
Bezüglich der Begründetheit entschied das Gericht, dass von einer Laieneigentümerin nicht verlangt werden kann, den komplexen Kausalzusammenhang zwischen Tunnelbauarbeiten und Gebäudeschäden selbst zu beweisen. Die Schätzungskommission verfügt über Fachrichter und kann Experten beiziehen, weshalb die Beweislast nicht allein bei der Enteigneten liegt. Da die vorgelegten Erschütterungsmessungen andere Ursachen nicht zwingend ausschlossen und die SBB selbst eine beschleunigte Alterung durch Vibrationen nicht verneinten, ist eine weitere Abklärung nötig. Gegebenenfalls kommt auch ein Beitrag nach Billigkeitserwägungen in Betracht.
Regeste
Art. 41 Abs. 1 und 2 EntG; Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen. Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen unterliegen nicht der Verwirkung, wenn auf diese Folge nicht aufmerksam gemacht worden ist (E. 1.1) oder wenn die enteigneten Rechte offenkundig und daher auch ohne Anmeldung zu schätzen sind (E. 1.2). Die Verwirkung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der Enteigner auf eine entsprechende Einrede ausdrücklich verzichtet oder eine solche treuwidrig wäre (E. 1.3). Gibt der Enteigner im Zusammenhang mit dem Ausbau seines Werkes dem Gesuch eines Hauseigentümers um Aufnahme eines Rissprotokolls statt und zeigt dieses eine Zunahme der Rissbildung auf, so darf der Gesuchsteller darauf vertrauen, dass der Enteigner mit ihm in Entschädigungsverhandlungen trete (E. 2). Es kann vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er den Kausalzusammenhang zwischen den Gebäudeschäden und den Bauarbeiten des Enteigners nachweise (E. 3). Regeste Art. 41 al. 1 et 2 LEx; péremption de prétentions produites postérieurement; conditions. Les prétentions à une indemnité fondée sur le droit de l'expropriation ne sont pas soumises à péremption quand l'exproprié n'a pas été rendu attentif à ce risque (consid. 1.1) ou lorsque les droits sont notoires, partant qu'ils doivent être estimés même s'ils n'ont pas fait l'objet d'une production (consid. 1.2). La péremption ne doit pas être prise en considération d'office quand l'expropriant a expressément renoncé à pareille objection, ou s'il est contraire à la bonne foi de la faire valoir (consid. 1.3). Dans un cas où l'expropriant, en relation avec la construction de son ouvrage, accède à la requête du propriétaire d'une maison tendant à ce qu'un relevé des fissures du bâtiment soit effectué, et quand ce relevé montre une augmentation de la formation de fissures, l'auteur de la requête peut compter sur le fait que l'expropriant prendra l'initiative de pourparlers au sujet de l'indemnité (consid. 2). On ne saurait exiger de l'auteur de la requête qu'il prouve le rapport de causalité entre les travaux de construction de l'expropriant et les dommages à son bâtiment (consid. 3). Regesto Art. 41 cpv. 1 e 2 LEspr; perenzione delle pretese d'indennità presentate successivamente; presupposti. Le pretese d'indennità espropriative non soggiacciono alla perenzione quando l'espropriato non è stato reso attento a questa conseguenza (consid. 1.1) o quando i diritti espropriati sono notori e quindi da stimare anche se non notificati (consid. 1.2). La perenzione non è da considerare d'ufficio quando l'espropriante ha esplicitamente rinunciato a prevalersene o quando la sua invocazione sia contraria alla buona fede (consid. 1.3). Quando l'espropriante, in relazione alla costruzione della sua opera, dà seguito a una richiesta del proprietario di una casa volta al rilevamento delle crepe esistenti e risulti in seguito un loro aumento, il richiedente può contare sul fatto che l'espropriante avvierà trattative d'indennizzo (consid. 2). Non può essere preteso dal richiedente che provi l'esistenza del nesso causale tra i lavori di costruzione dell'espropriante e i danni dell'edificio (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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