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Justizze. Art. 18f EBG

Bundesgericht

Eisenbahnlärmsanierung: Neue Begehren in Beschwerdeverfahren unzulässig, Nichteintreten mangels Übereinstimmung mit Einsprache (Art. 18f EBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 II 30 · ATF 133 II 30 · DTF 133 II 30
Datum
07.11.2006
Geschäftsnummer
BGE 133 II 30
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 13 BGLE Art. 18a EBG Art. 18f EBG Art. 5 EntG Art. 7 EntG Art. 30 EntG Art. 35 EntG Art. 39 EntG Art. 40 EntG

Zusammenfassung

Die Eigentümer zweier Liegenschaften an der Zürcherstrasse in Baden erhoben während der öffentlichen Auflage eines Plangenehmigungsgesuchs der SBB zur Lärmsanierung Einsprache. Sie verlangten die Aufnahme einer Südost-Fassade in den Sanierungskataster und die Erhöhung einer Lärmschutzwand. Das Bundesamt für Verkehr erteilte die Plangenehmigung und wies die Einsprache ab. Die Rekurskommission INUM hiess die Beschwerde bezüglich der Wandhöhe gut, wies die Sache aber teilweise zurück. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren stellten die Grundeigentümer weitere zusätzliche Begehren, die über die ursprüngliche Einsprache hinausgingen.

Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da die neuen Begehren der Beschwerdeführer unzulässig waren. Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich ausschliesslich anhand der während der Auflagefrist gestellten Einsprachebegehren und kann im nachfolgenden Beschwerdeverfahren weder erweitert noch qualitativ verändert werden.

Gemäss Art. 13 BGLE richten sich Verfahren und Zuständigkeiten nach dem Eisenbahngesetz. Nach Art. 18a EBG gelten für Plangenehmigungsverfahren die Vorschriften des revidierten Eisenbahngesetzes sowie subsidiär das Enteignungsgesetz. Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG können Parteien während der öffentlichen Auflage Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Art. 18f Abs. 2 EBG verlangt, dass innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend gemacht werden. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist gemäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG. Nachträgliche Einsprachen sind nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 39 und 40 EntG möglich, insbesondere bei unverschuldeten Hindernissen. Einwendungen gegen übermässige Lärmimmissionen gelten als enteignungsrechtliche Einsprachen gemäss Art. 5 Abs. 1 EntG, wobei zusätzlicher baulicher Lärmschutz auch über Art. 7 Abs. 3 EntG verlangt werden kann. Da sich der Streitgegenstand somit zwingend nach den Einsprachebegehren richtet, durfte das Bundesgericht die im Beschwerdeverfahren neu gestellten Begehren nicht prüfen, selbst wenn die Vorinstanz darauf eingetreten war.

Regeste

Verfahren zur Sanierung des Eisenbahnlärms durch bauliche Massnahmen; Bestimmung des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Lärmsanierungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich anhand der während der Auflagefrist gestellten Begehren und kann weder im Beschwerdeverfahren noch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren erweitert werden (E. 2). Regeste Bruit des chemins de fer, procédure d'assainissement tendant à la réalisation de mesures de construction; détermination de l'objet de la contestation. Dans une procédure d'assainissement (en raison d'immissions causées par le bruit) et d'approbation des plans soumise à la législation sur les chemins de fer, l'objet de la contestation est déterminé en fonction des demandes présentées pendant le délai de mise à l'enquête, et il ne peut être étendu ni dans la procédure de recours ni dans la procédure de recours de droit administratif (consid. 2). Regesto Procedura di risanamento fonico delle ferrovie mediante l'adozione di provvedimenti edili; delimitazione dell'oggetto del litigio. Nell'ambito della procedura di risanamento fonico rispettivamente di approvazione dei piani di impianti ferroviari l'oggetto del litigio è delimitato dalle conclusioni formulate durante il termine di pubblicazione e non può essere ampliato né nel quadro della procedura di ricorso né in quello del ricorso di diritto amministrativo (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.